Geschreiter

Der Geschreite muss ziehen oder fliehen.Bluntschli, Staats- u. Rechtsgeschichte der Stadt u. Landschaft Zürich, II, 234; Hillebrand, 90, 122; Graf, 116, 295.

Dem Sprichwort liegt ein im Canton Zürich bestehendes Rechtsverhältniss zu Grunde. Der Inhaber einer verpfändeten Sache hat als »Geschreiter« die Wahl zu fliehen, d.h. sein Eigenthum den Gläubigern zu überlassen, wodurch er von jeder weitern Verbindlichkeit frei wird, oder zu ziehen, d.h. die darauf haftende Schuld zu bezahlen.


Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 5. Leipzig 1880.
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