Kindesgut stirbt auf die Mutter. – Graf, 194, 81.
Vom Schosfallrecht. Im Budissiner Stadtrecht heisst es: »Hat eine Frau Kinder und verstirbt deren eins oder mehrere, deren ererbtes Gut soll der Mutter in den Schos fallen.« Dies geschah aber nur dann, wenn das Kind selbst kinderlos starb; aber es fand kein Unterschied statt, ob das Kind ein eheliches oder uneheliches war. (S. ⇒ Eltern 12, ⇒ Erbe, das, 3, ⇒ Erbgut 4, Gut ⇒ 26 u. ⇒ 31 und ⇒ Mutter.)
Mhd.: Kindesgut stirbit uff dy mutter. ( Daniels, 409, 4.)