Nach dem Rechtsgrundsatze: Wer die Arbeit gethan, soll auch die Frucht han, d.h. man nahm an, dass wer ein Pachtgut gedüngt habe, berechtigt sei, die Ernte davon zu ziehen. (Vgl. Graf, 78.)
Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 3. Leipzig 1873, Sp. 673.