Mutschirung bricht keine gesammte Hand. – Eisenhart, 695; Estor, II, 252; III, 1143; Eiselein, 480; Hillebrand, 83, 110a; Pistor., VI, 3; Simrock, 7217; Graf, 580, 74.
Unter der »gesammten Hand« ist die Belohnung zu verstehen, nach welcher mehrere zugleich Anrecht auf etwas erhalten. Theilen sie später untereinander und stirbt einer der Belehnten ohne Erben, so fällt sein Antheil an den Lehnsherrn zurück. Theilen sie sich indess blos in die Verwaltung des Lehns, was Mutschirung heisst, so findet dieser Rückfall nicht statt, und dies ist der Sinn des gegenwärtigen Sprichworts.