1. Man soll den Unerben erben mit Helm und Mund. – Graf, 205, 169.
Unter Unerben sind diejenigen gemeint, welche nicht auf Grund ihrer Blutsverwandtschaft und ihrer Gradnähe natürliche Erben waren. Der Sachsenspiegel (II, 30) sagt: »Wer einem Erbe zusagt, nicht von Sippezahl, das hält man für Unrecht, wenn es nicht durch Zeugen erwiesen wird, dass es vor Gericht geschah.«
Mhd.: Man sal den vnerben erben mit halme und mit münde. (Grimm, Weisth., I, 571.)
2. Wie man den Unerben erbt, so soll man den Erben enterben. – Graf, 205, 170.
Wie Personen, welche keine Leibeserben waren, nur vor Gericht zum Erben eingesetzt werden konnten, so konnten Leibeserben auch nur vor Gericht ihres Erbrechts entzogen werden.
Mhd.: Wi man den vnerben erbet so sal man den erben enterben. (Grimm, Weisth., I, 561.)