Interim

[452] Interim ist ein lat. Wort, welches »einstweilen, unterdessen« bedeutet. Das augsburgische Interim oder kurz nur das Interim, wird die vom Kaiser Karl V. in Bezug auf die Protestanten erlassene Verordnung genannt, in welcher festgesetzt wurde, wie es bis zur Entscheidung eines Conciliums mit Kirchenverfassung, religiösen Lehren und Gebräuchen in Deutschland gehalten werden sollte. Auf dem Reichstage zu Augsburg 1548 erhielt das Interim die Kraft eines Reichsgesetzes. Durch dasselbe wurde den protestantischen Geistlichen die Ehe und die Austheilung des Kelches beim Abendmahle nachgelassen, übrigens aber die Wiedereinführung der katholischen Kirchenformen verlangt. Das Interim kam jedoch niemals ganz in Kraft und durch den passauer Vertrag, 1552, sowie durch den Frieden zu Augsburg, 1555, erhielten die Protestanten eine ausgedehntere Religionsfreiheit. – Jeder nur vorübergehend, auf gewisse Zeit bis zu bestimmter bleibender Einrichtung bestehende Zustand wird ein interimistischer, und eine rechtliche Anordnung solch eines Zustandes wird ein Interimisticum genannt. Bei demselben wird, wenn es eine Streitsache betrifft, rechtliche Entscheidung vorbehalten, bei einer Verwaltungsangelegenheit spätere Bestimmung. Die streitenden Parteien können durch Vergleich, um nicht beide während des Rechtsstreits benachtheiligt zu werden, ein Interimisticum bewirken, aber auch die betreffenden Behörden können es erlassen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 452.
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