Vergleich

[589] Vergleich ist ein Vertrag, welcher von zwei Parteien über streitige Ansprüche abgeschlossen wird, indem beide Theile von ihrem vermeintlichen Rechte etwas nachlassen, um auf diesem Wege entweder einen Rechtsstreit zu vermeiden oder einen bereits entstandenen gütlich beizulegen. Die Gesetze machen es Advocaten und Richtern zur heiligen Pflicht, zuvor den Weg der Güte zu versuchen, ehe sie einen Rechtsstreit annehmen. In manchen Ländern sind sogar eigene Behörden eingesetzt zur gütlichen Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten. Ein Vergleich kann außergerichtlich oder gerichtlich abgeschlossen werden. Über den Inhalt desselben wird eine Urkunde aufgenommen, wobei mit Sorgfalt alle streitigen Punkte gehörig auseinanderzulegen und der zukünftige Rechtszustand unter den Parteien so fest zu bestimmen ist daß nicht neue Zweifel aus dem Vergleiche entspringen können. Die Erfodernisse der Gültigkeit sind übrigens dieselben wie bei jedem Contracte oder Vertrage (s.d.).

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 589.
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