Tod [2]

[443] Tod, bürgerlicher, wird der als Strafe zuerkannte Verlust aller bürgerlichen Rechte, Familienrechte und Vermögensrechte genannt, sodaß also auch die Ehe des Verurtheilten als aufgelöst betrachtet und sein Vermögen an die gesetzlichen Erben übergeben wird. Der bürgerlich Todte kann keine rechtliche Handlung selbständig vornehmen, sondern muß, wenn eine solche nöthig wird, durch einen Vormund vertreten werden. Die Acht (s.d.), wie sie sonst im deutschen Rechte galt, hatte den bürgerlichen Tod im weitesten Umfange zur Folge, sodaß selbst das Leben des Geächteten dem Schutze der Gesetze entzogen wurde. In den deutschen Staaten kommt der bürgerliche Tod in dem angegebenen Umfange nicht mehr vor, indem sogar dem zum Tode Verurtheilten fast überall noch vergönnt ist, durch Testament über sein Vermögen zu verfügen, wenn ihm dieses Recht nicht ausdrücklich durch rechtskräftig erkannte Confiscation seines Vermögens entzogen wird. Dagegen trifft in Frankreich noch jeden zum Tode, zur lebenslänglichen Strafarbeit oder zur Deportation verurtheilten Verbrecher der bürgerliche Tod, und selbst dann, wenn derselbe wegen Nichterscheinens verurtheilt worden ist und sich der Strafe durch die Flucht entzogen hat.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 443-444.
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