Tod [1]

[637] Tod (Mors), das Ende des individuellen Lebens; der Zustand, wo der Organismus des Individuums durch das Aufhören des normalen Stoffwechsels u. der auf demselben beruhenden Lebensprocesse der ihm inwohnenden, ihn erhaltenden Kräfte u. dadurch seiner Selbständigkeit verlustig wird, somit als Individuum zu bestehen aufhört u. in seine Grundstoffe zu zerfallen beginnt (s. Verwesung). So wie der T. Übergang vom Leben zur Vernichtung der Form ist, so bemerkt man auch zwei Übergangszustände vom Leben zum Tode, den Scheintod u. das Sterben (s. b.). Als schnellen T. pflegt man einen solchen zu bezeichnen, welchem keine längere Krankheit od. auch keine einzelnen Lebensverrichtungen beeinträchtigendes körperliches Leiden vorausgeht u. welcher durch, sich plötzlich bis zur Vernichtung einer Hauptfunction steigernde krankhafte Anlagen (Schlagfluß, Bersten eines Aneurysma etc.) herbeigeführt wird; als langsamen T. aber den, bei welchem das Gegentheil stattfindet u. der T. erst nach einem langen Todeskampfe (Agonie) eintritt. Bei einem natürlichen T. tritt derselbe durch eine in dem naturgemäßen Wege eintretende Krankheit ein, während bei einem widernatürlichen od. gewaltsamen T. der Organismus heftigen, nicht von seinen inneren Verhältnissen ausgehenden, sondern von außen auf ihn eindringenden schädlichen (tödtlichen) Einflüssen erliegt, welche entweder unmittelbar auf die Centralorgane od. auf andere wichtige, mit diesen in genauer Verbindung stehende Theile einwirken. Durch den T. wird der Mensch zur Leiche (s.d.). Vgl. H. Wagner, Der T. beleuchtet vom Standpunkt der Naturwissenschaften, Bielefeld 1857; van Hasselt, Die Lehre vom Tode u. Scheintode, Braunschw. 1862. Als Gott galt den Alten der T. (gr. Thanatos, lat. Mors), für einen Sohn der Nacht u. Zwillingsbruder des Schlafes, welche beisammen im Tartaros wohnten. Während ihn die Dichter als ein Wesen schilderten, welches ein stählernes Herz hat, das kein Erbarmen kennt u. festhält was es einmal ergriffen hat, stellten ihn dagegen die Künstler nur unter schönen Bildern dar; bald als schlafenden, bald als geflügelten Knaben (beide Beine über einander geschlagen), neben einem Leichnam, die Rechte gestützt auf eine umgekehrte Fackel, welche auf der Brust des Leich. nams steht (vgl. Lessing, Wie die Alten den T. bildeten). Auf etruskischen Kunstwerken erscheint er[637] bald schwarz geflügelt, mit Keule (Tödtung) u. Wage (Gericht nach dem Tode), bald mit dem Hammer u. seine Beute rasch entführend. Die späteren römischen Dichter schildern ihn schrecklich mit gefletschten Zähnen u. mit blutigen Nägeln seine Opfer ergreifend. Bei den Hebräern war Samael der Todesengel. Die Darstellung des T-es als Gerippe gehört erst dem Mittelalter an. Die christliche Dichtung spricht von einem Todesengel als freundlichem Genius, welcher des Menschen Lebensfackel senkt u. dessen Seele dann zur Wohnung der Seligen führt.

Auch in rechtlicher Beziehung äußert das Erlöschen des physischen Lebens eines Menschen die eingreifendsten Folgen. Mit dem T. können nicht auch alle Rechtsverhältnisse, in denen der lebende Mensch bisher gestanden hat, ohne Weiteres aufhören, da sowohl eine große Anzahl persönlicher Beziehungen, welche den Verstorbenen mit seinen Mitmenschen verketteten, als namentlich die Verhältnisse seines Vermögens u. die Herrschaft, welche er über sächliche Güter ausübte, nach Eintritt des T-es nach einer weiteren Anknüpfung an die Überlebenden verlangen. Die Vermittelung dieser Anknüpfung geschieht durch das Erbrecht (s.d.), daher kommen auch hauptsächlich in diesem Rechtstheil die auf den T. eines Menschen sich beziehenden Rechtssätze zur Darstellung. Andererseits gibt es jedoch eine Menge von Rechtsverhältnissen, welche auch das Ende ihrer Dauer finden, während noch andere gerade erst durch den Eintritt des T-es eines Menschen zu voller rechtlicher Wirksamkeit gelangen. Im Einzelnen ist A) staatsrechtlich namentlich der T. des Regenten von größter Bedeutung, insofern mit ihm die Nothwendigkeit einer Thronfolge (s.d.) eintritt. Die alsdann zur Anwendung gelangenden Grundsätze, namentlich darüber, wer berechtigt ist den erledigten Thron einzunehmen, sind sehr verschieden, je nachdem die Staatsgewalt nach der Verfassung des Staates eine erbliche ist od. nicht. In beiden Fällen ist es aber ein aus der Natur des Staates sich von sel bst ergebender Fundamentalsatz, daß die Staatsgewalt selbst durch den T. ihres Inhabers an sich nicht alterirt wird, dieselbe vielmehr dadurch nur ihren Träger wechselt. Der T. des Inhabers der Staatsgewalt ruft deshalb auch an sich weder in den Gesetzen, noch in den sonstigen Verhältnissen der Unterthanen eine Veränderung hervor, insofern der neue Inhaber dieselbe nicht auf gesetzmäßige Weise erst herbeiführt. In Erbmonarchien erfolgt der Übergang der Staatsgewalt auf den Nachfolger dabei ipso jure mit dem Augenblicke der Thronerledigung, nach dem Grundsatz Rex non moritur (Le roi est mort, vive le roi). Auch die Bestimmung der meisten neuern Verfassungsgesetze, nach welcher der Regierungsnachfolger vor Allem die Landesverfassung feierlich anerkennen u. beschwören muß, ändert an diesem Satze nichts, indem diese Anerkennung u. Beeidigung nur als Bedingung für die gesetz- u. verfassungsmäßige Ausübung der Regierungsgewalt, nicht als Bedingung für die Erlangung der Gewalt selbst zu betrachten ist Der T. eines Staatsdieners endigt die ihm nur für seine Person übertragene Amtsgewalt, so wie das Recht auf Bezug der ihm gewährten Besoldung, auf Führung des Titels etc. Alle diese Rechte fallen zunächst an den Verleiher zurück, welcher nunmehr wegen der weiteren Vergebung an einen Anderen innerhalb der verfassungsmäßigen Grenzen zu verfügen hat. Alles, was der Beamte vermöge des Amtes in Besitz hatte, als Dienstwohnung, Archive, Siegel etc. müssen dem Amtsnachfolger od. dem interimistisch bestellten Vertreter des verstorbenen Dieners ausgeantwortet werden; Orden sind an die Ordenskanzlei zurückzugeben. Eine Ausnahme machen nur die sogenannten Erbämter, welche mit dem Besitz eines Gutes verbunden sind od. sich im Besitz einer Familie befinden, wozu auch Schulzenlehen, Erblehngericht etc. gehören. Um die Hinterbliebenen eines Staatsdieners durch Wegfall der Diensteinnahme nicht zu sehr zu bedrücken, sind übrigens fast in allen Staaten jetzt Einrichtungen getroffen, nach denen wenigstens den Wittwen u. unmündigen Kindern der fest angestellten Staatsdiener entweder aus der Staatskasse selbst od. aus besonderen Pensionsinstituten eine für die Wittwe meist lebenslängliche, für die Kinder bis zu den Jahren der Mündigkeit fortdauernde Pension (s.d.) gewährt wird. Die besondere Verantwortlichkeit des Staatsdieners hört mit seinem T-e gleichfalls auf; nur die civilrechtliche Verantwortlichkeit für solche Delicte od. Versehen, welche der Verstorbene selbst begangen hatte, geht auf seine Erben bis zum Belaufe der Erbschaft über. Der T. des Staatsbürgers bringt alle activen u. passiven Wahlrechte, insofern sie nicht, wie die Erbämter, als Realrechte mit Immobilien verbunden gewesen sind u. als solche auf die neuen Acquirenten dieser Güter übergehen, ebenso aber auch alle aus dem Staats- od. Gemeindebürgerrecht herstammenden persönlichen Pflichten, wie Militär- u. Steuerpflicht, zur Erlöschung. Das Heimathsrecht, welches auch den Hinterbliebenen des verstorbenen Unterthanen verbleibt, entsteht nicht durch Vererbung, sondern kommt denselben auch schon bei Lebzeiten kraft eigenen Rechtes zu. B) Civilrechtlich werden durch den T. die väterliche Gewalt u. die Ehe gelöst, so daß Wittwer u. Wittwe wieder heirathen dürfen, die Kinder aber, welche unter väterlicher Gewalt standen, nun sui juris werden od., insofern sie noch minderjährig sind, unter vormundschaftliche Fürsorge treten. Die Vormundschaft hört bei dem T-e des Mündels ebenfalls auf; der T. des Vormundes bewirkt nur, daß das Amt dieses Vormundes zu Ende geht u. ein neuer an Stelle desselben zu ernennen ist. Ferner erlöschen alle rein persönlichen Privilegien, die persönlichen Servituten (Usus fructus, Usus, Habitatio), Leibrentenverhältnisse, das Recht auf Witthum, Leibzucht, Auszug, die Erbschaftsdelation (mit Ausnahme der sogenannten Transmissionsfälle, s.d.), alle Actiones populares (s.u. Actio) u. die sogen. Actiones vindictam spirantes, d.h. Klagen, durch welche nur eine individuelle Unbill geahndet wird u. deren Anstellung daher kein ehrenhafter Mann von dem Gesichtspunkt einer Vermögensvermehrung auffassen soll, wie die Actio revocatoria wegen Undanks des Beschenkten, die Injurienklage, die Klage auf die Nachtheile der Ehescheidung gegen den schuldigen Theil u. die Querela inofficiosi testamenti (s.u. Testament), endlich alle Obligationsverhältnisse, welche auf einem besonderen persönlichen Vertrauen beruhen od. wegen besonderer persönlicher Eigenschaften des Mitcontrahenten abgeschlossen worden sind, wie z.B. der Mandats- u. Societätscontract, der Dienst- u. Lehrvertrag, die Bestellung eines Schiedrichters, das Precarium, doch so, daß die aus[638] der Besorgung des Geschäfts bereits entstandenen Forderungen bestehen bleiben. Dagegen gehen alle reinen Vermögensrechte, wie das Eigenthumsrecht, Realservituten, Pfandrechte, die Rechte aus Darlehns-, Kauf-, Deposital-, Miethverträgen unbehindert auf die Erben über. Nur auf das sogenannte literarische Eigenthum äußert der T. des Autors insofern Einfluß, als die damit verbundenen Verbietungsrechte wider eigenmächtige Nachbildungen der literarischen u. Kunsterzeugnisse dann nach den Gesetzen der meisten Staaten den Erben nur noch eine längere od. kürzere Frist zustehen (vgl. Eigenthum III. u. Nachdruck). Verpflichtungen, welche ein Verstorbener zu erfüllen hatte, gehen in der Regel vollständig auf die Erben über (Actiones in heredes dantur). Ausnahmen davon bilden die Delictsklagen, soweit sie auf eine eigentliche Strafe gehen, die Popularklagen u. die Klagen gegen den Besitzer, welcher die Klage durch einen Dolus gegen sich fixirt hat. Insoweit die Delictsklagen aber nicht Strafe, sondern Entschädigung, zum Gegenstand haben, finden sie ebenfalls gegen die Erben, wiewohl nur soweit die Erbschaft durch das Delict vergrößert auf die Letzteren gekommen ist, nach canonischem Recht aber überhaupt bis zum Betrag der Erbschaft Statt. Selbst die Verpflichtung zu Bezahlung einer Strafe kann dann noch geltend gem acht werden, wenn die diesfallsige Klage schon bei Lebzeiten des Erblassers angebracht u. bis zur Litiscontestation gediehen war. Auch gehen Contractsklagen, welche durch ein unredliches Gebahren des Erblassers eine Erweiterung erhalten haben, mit dieser Erweiterung auf die Erben über. Erst begründet durch den T. wird das Recht der berufenen Erben, Legatare, Lehns- u. Familienfideicommißnachfolger auf Antritt der Erbschaft, Erwerb der Vermächtnisse u. auf Succession in das Lehn od. Familienfideicommiß; Testamente u. andere letztwillige Verfügungen erlangen erst mit dem T. eine unwiderrufliche Kraft. Der T. erzeugt ferner das Recht der Wittwen auf Witthum, Wittwengehalt u. Pension, das Recht der hinterlassenen unmündigen Kinder auf Bevormundung u. vormundschaftlichen Schutz durch die nächsten Verwandten, das Recht auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme, so wie, wenn der T. Folge einer widerrechtlichen Tödtung (s.d.) war, den Anspruch auf Gewähr einer Entschädigung, wenn dadurch eine Quelle der Versorgung u. Ernährung entzogen wurde. Andererseits begründet der T. außer der allgemeinen Pflicht der Erben, die angetretene Erbschaft wider die Gläubiger zu vertreten u. etwaige letztwillige Dispositionen des Erblassers genau zu erfüllen, noch für die Wittwe die Pflicht den verstorbenen Ehemann zu betrauern u. die gesetzliche Trauerzeit auszuhalten (s. Wittwe), für die nächsten Angehörigen u. Erben die Verpflichtung den Leichnam anständig zu beerdigen, worauf den Interessenten die Actio funeraria (s.u. Actio) gegeben ist. Die Ordnung aller der Rechtsverhältnisse, welche durch den T. eines Menschen eine Störung erlitten haben, die Fürsorge, welche sich für Erhaltung des Vermögens nothwendig macht, u. die endliche Vertheilung desselben unter die berechtigten Erben pflegt man als Nachlaß od. Erbregulirung zu bezeichnen u. bildet ein vorzüglich wichtiges Geschäft der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit u. der Notariatspraxis. Die Hauptgrundlage jeder Erbregulirung bildet die alsbaldige Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses, zu welchem Zwecke auch vorläufige Versiegelung aller Nachlaßgegenstände eintreten kann. Streitigkeiten, welche sich über den Umfang des Nachlasses erheben, sind durch gütliches Verhör zu beseitigen, eventuell, wenn dies nicht gelingen sollte, die Parteirollen festzustellen u. dabei das Unstreitige von dem Streitigen möglichst abzusondern. Bei obwaltendem Verdacht einer Verheimlichung von Nachlaßgegenständen kann dem Besitzer der Erbschaft ein sogenannter Manifestationseid abgefordert werden. Minder werthvolle u. dem Verderben ausgesetzte Gegenstände sind alsbald zu versilbern, unsichere Nachlaßausstände beizutreiben, zu verzinsende Schulden soviel als möglich zu tilgen. Manche Gesetze gewähren den Hinterbliebenen eine Frist, binnen deren dieselben mit Anforderungen zu verschonen sind. Schon bei den Römern war in dieser Beziehung eine Zeit von neun Tagen üblich, als die Zeit, binnen deren für die Verstorbenen die Todtenopfer (Novemdiale sacrum) abgehalten wurden. Diese Frist wurde auch in der christlichen Kaiserzeit noch beibehalten, um die Angehörigen in ihrer Trauer zu schonen u. ihnen gegen das Andrängen unzarter Gläubiger Schutz zu verschaffen. In der späteren christlich-germanischen Zeit schloß man in dieser Hinsicht an den jüdischen Gebrauch den Todten 30 Tage lang zu beweinen an u. erachtete es danach für unschicklich, selbst für strafbar, wenn Jemand binnen dieser Zeit die Angehörigen inahnte od. verklagte; die dadurch gewonnenen Versprechen wurden für kraftlos erklärt. Daraus hat sich bes. im Sächsischen Rechte die Regel gebildet, daß bis zum 30. Tage der Verstorbene gewissermaßen noch als lebend betrachtet wird, so daß bis dahin die Kosten der Haushaltung noch aus der Kasse des Verstorbenen bestritten werden, die von den Legaten erwachsenden Früchte bis dahin nicht dem Legatar, sondern dem Erben zufallen, in derselben Zeit kein Gläubiger auf Bezahlung seiner Forderung wider den Erben klagen u. kein Erbe wider den Willen des Andern auf Theilung dringen kann. Der Beweis des T-es wird gewöhnlich durch einen von dazu competenten Personen ausgestellten Todtenschein (s.d.) geführt; nöthigenfalls genügen auch andere Beweismittel, wie Zeugen, u. wo gar keine Beweise über den T. eines Abwesenden aufzutreiben sind, hilft das Gesetz durch Gestattung einer gerichtlichen Todeserklärung (s.d.) nach. C) Im Civilprocesse gibt der T. einer der streitenden Theile Veranlassung zur Procedur der sogen. Reassumtion des Processes. Die Gegenpartei kann dann nämlich darauf antragen, daß der Erbe des verstorbenen Streittheiles gerichtlich zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werde, ob sie den Proceß fortsetzen wollen; läßt der Erbe die diesfalls ihm gesetzte Frist ohne Erklärung verstreichen, so gilt dies soviel, als habe er die Erklärung zustimmend bewirkt. Der Reassument hat den Proceß in der Lage aufzunehmen, in welcher er ihn zur Zeit seines Eintrittes findet. Der T. des Richters äußert, insofern derselbe nicht ein bloßer Schiedsrichter (s.d.) ist, keine weitere Folge, als daß damit die Leitung u. Entscheidung des Processes von selbst auf den bestellten Amtsnachfolger übergeht. Geht einer Partei ein Zeuge od. Sachverständiger durch den T. verloren, ehe derselbe vernommen werden kann, so kann die Partei verlangen, daß ihr Gelegenheit gegeben werde einen andern an Stelle des Verstorbenen zu benennen. Ist nur Gefahr vorhanden,[639] daß ein z.B. bejahrter Zeuge bald durch den T. verloren gehen kann, so bietet überdies die Erhebung eines Beweises zum ewigen Gedächtniß (s.u. Beweis) ein Mittel an die Hand, um sich das Zeugniß zu erhalten. D) Für das Strafrecht u. den Strafproceß bewirkt der T. des Missethäters, daß nunmehr Bestrafung desselben nicht weiter eintritt, da nur auf seiner Person die Schuld des Verbrechens ruht u. nur er für seine Person durch die Strafe der verletzten Rechtsordnung Genugthuung geben soll. Es wird daher auch ein bereits begonnenes Strafverfahren alsbald eingestellt u. die schon erkannte Strafe wird nicht zum Vollzug gebracht. Zwar kannte das Römische Recht hiervon insofern eine Ausnahme, als es bei dem Verbrechen des Hochverrathes (s.d.) auch die Abkömmlinge des Hochverräthers mit der Infamie u. die Erben mit Confiscation des Vermögens bestrafte; allein diese Ausnahme ist aus den neueren Strafgesetzbüchern ebenso verschwunden, als das im deutschen Mittelalter für manche Verbrecher gebräuchliche schimpfliche Begräbniß (sogenannte Eselsbegräbniß). Höchstens finden sich in einigen Strafgesetzbüchern noch Vorschriften, nach denen die Leichen der schwereren, bereits rechtskräftig verurtheilten Verbrecher an eine anatomische Anstalt abzugeben od. an einem abgesonderten Platze des Kirchhofs in der Stille zu beerdigen sind. Außerdem besteht noch eine Modification des Grundsatzes bei den Vermögensstrafen; waren dieselben schon vor dem T-e des Verbrechers rechtskräftig erkannt, so verwandeln sich dieselben in Civilforderungen der Staatskasse u. können als solche allerdings von den Erben ebenso beigetrieben werden, als der rechtskräftig auferlegte Ersatz der Untersuchungskosten u. civilrechtliche Ansprüche auf Entschädigung, welche aus dem Verbrechen entsprungen sind. Als Strafmittel erscheint der T. bei der Todesstrafe (s.d.) u. dem ihr analogisch nachgebildeten Bürgerlichen T., s.d.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 637-640.
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