[568] Femgerichte (vom althochdeutschen veme, Strafe), auch Freigerichte, westfäl. oder heimliche Gerichte, die auf der karolingischen Gerichtsverfassung beruhenden königl. Gerichte des deutschen Mittelalters in Westfalen, auf der »Roten Erde«, die sich mit geheimnisvollen Förmlichkeiten der daniederliegenden Rechtspflege annahmen, später aber ihre Gewalt mißbrauchten und ihre Kompetenz über ganz Deutschland ausdehnten; ihre Wirkung erlosch mit Errichtung des Ewigen Landfriedens (1495) und Verbesserung des landesherrlichen Gerichtswesens. Die Glieder der F. hießen Wissende, aus ihnen wurden die Freischöffen und die Urteilsvollstrecker gewählt; den Vorsitz im Gericht (Freiding) führte der Freigraf, die Aufsicht über alle F. hatte als Stuhlherr der Landesherr (Erzbischof von Köln), oberster Stuhlherr war der Kaiser; der Ort der Sitzung hieß Freistuhl. – Vgl. Wigand (2. Aufl. 1893).