Hand [2]

[754] Hand (im deutschen Recht). Ärgere Hand, s.d. – Gesamte H., die mehrern gemeinsame Zugehörigkeit einer Sache oder eines Rechts nach ideellen Teilen, also ohne daß jedem einzelnen eine gewisse Quote zugewiesen wurde. – Tote Hand, s.d. – Ehe zur linken H., s. Morganatische Ehe. – H. muß H. wahren, Rechtssprichwort, besagt, daß man eine Sache nur von dem zurückfordern könne, dem man sie übergeben hat.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 754.
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