[1001] Konsul (lat.), in der röm. Republik Titel der beiden obersten Beamten; ihre Würde (Konsulāt) zuerst nur den Patriziern, seit 366 v. Chr. auch den Plebejern zugänglich. Die K. wurden durch die Volksversammlung auf 1 Jahr gewählt, nach dessen Verlauf sie als Consulāres ihren Platz [1001] im Senate hatten; ihnen stand die Berufung und oberste Leitung des Senats sowie der Volksversammlungen, die Oberaufsicht und die Exekutivgewalt, ferner die Aushebung des Heers, der Oberbefehl und die Militärgerichtsbarkeit zu; ihre Ehrenvorrechte waren: Bezeichnung der Jahre mit ihren Namen (Fasti consulares), der kurulische Sessel, die toga praetexta und die Begleitung von 12 Liktoren. Das Konsulat galt, obwohl in seiner Macht beschränkt, auch in der Kaiserzeit als höchste amtliche Würde, es erlosch im Westsröm. Reiche 534 n. Chr. und ward im Oströmischen von Justinian 541 aufgehoben. – In Frankreich war das Konsulat die von Napoleon Bonaparte 9. Nov. 1799 eingeführte, bis. 18. Mai 1804 geltende Verfassung. – K., in der heutigen Bedeutung ein zur Vertretung der Handels- und Verkehrsinteressen der Staatsangehörigen im Auslande bestimmter Beamter, welchem in besondern Fällen eine gewisse Gerichtsbarkeit (Konsulārgerichtsbarkeit; deutsches Gesetz vom 7. April 1900) oder diplomat. Funktion übertragen wer den kann. Man unterscheidet Berufs- oder besoldete K. (Beamte mit entsprechender Vorbildung) und Wahl- oder unbesoldete K. (bes. Kaufleute, welche die Konsulatsgebühren für sich beziehen). Alle deutschen K. können mit Genehmigung des Reichskanzlers zu Geschäften, welche keine obrigkeitliche Autorität verlangen, in ihrem Amtsbezirke Privatbevollmächtigte (Konsulāragenten) bestellen. Der Rangstufe nach werden General-K., K. und Bize-K. unterschieden. Das deutsche Konsularwesen ist geregelt durch Gesetz vom 8. Nov. 1867 und vom 6. Juni 1871. – Vgl. König (6. Aufl. 1902).