[841] Zurechnung (imputatio) ist ein Urteil, in welchem wir eine Tat als gewollten Act, einen Willensact als freie Betätigung einer Persönlichkeit gelten lassen wollen (rechtliche, ethische Zurechnung). Zurechnungsfähig ist, wer[841] auf Grund seines ungehemmten Wollens und Denkens als freier Urheber einer Tat betrachtet werden kann. Hemmungen des Intellects und des Willens bedingen (Grade der) Unzurechnungsfähigkeit. Ethisch und rechtlich ist der Zurechnungsfähige für seine Tat verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ist unabhängig von der Auffassung, die man betreffs des eigentlichen Wesens der Wissensfreiheit (s. d.) hegt.
Bemerkungen über Zurechnungsfähigkeit schon bei PLATO (Tim. 86 B squ.) und ARISTOTELES (Eth. Nic. III, 7. V, 8). – Nach CHR. WOLF ist die Zurechnung »iudicium, quo agens declaratur causa libera eius, quod ex actione ipsius consequitur, boni malique vel sibi, vel aliis« (Philos. pract. I, § 527). PLATNER bemerkt: »Der Zurechnung ist eine Handlung fähig, wenn gesagt werden kann, daß nicht allein sie selbst, sondern auch ihr Urheber gut oder böse sei« (Philos. Aphor. I, § 1018). Nach KANT ist die Zurechnung das »Urteil, wodurch jemand als Urheber (causa libera) einer Handlung, die alsdann Tat heißt und unter Gesetzen steht, angesehen wird« (WW. VII, 24). KRUG erklärt: »Zurechnung (imputatio) überhaupt ist die Beziehung einer Handlung auf ein für den Handelnden verbindliches Gesetz« (Handb. d. Philos. II, 171 ff.. vgl. S. 292 ff.). G. E. SCHULZE meint, eigentlich sei nur der Entschluß zu einer guten Tat Äußerung der Willensfreiheit. »Daß aber der Entschluß von ihm nicht gefaßt wurde, und daß daher die sinnliche Begierde sein Wollen bestimmte, wird ihm mit Recht auch zugeschrieben, denn es lag in seiner Macht, dies zu verhindern« (Üb. d. menschl. Erk. S. 79 f.). Auf die Willensfreiheit gründet die Zurechnungsfähigkeit auch HEINROTH u. a. – Nach HERBART sind nur Handlungen zurechenbar, insofern sie Willensproducte und, nicht aber der Wille selbst, welcher vielmehr Object des moralischen Urteils ist (Psychol. § 118. so auch WINDELBAND, Die Lehre vom Zufall, S. 19). Nach VOLKMANN ist Zurechnung »das Urteil, daß eine bestimmte Tat aus dem Vorstellungsganzen des Ich eines bestimmten Handelnden hervorgegangen ist... Der Causalnexus zwischen der Tat und dem Ich des Täters aber wird durch die Vermittlung des Wollens hergestellt, das als Endwollen aus dem Vorstellungsganzen dieses Ich hervorging und aus dem die Tat durch die Handlung hervorgeht« (Lehrb. d. Psychol. II4, 519). Rechtlich-moralisch ist das Subject zurechnungsfähig »für alles Wollen, bezüglich dessen sein zur vollen Tätigkeit entwickeltes Vorstellungsganze das Vermögen besitzt, das normierende Urteil zur Vernehmung und das zu normierende Wollen zur Unterordnung zu bringen«. »Unzurechnungsfähigkeit tritt demgemäß ein bezüglich jenes Wollens und Nichtwollens, bei dem entweder das Verbot oder Gebot im Momente des Entschlusses nicht zum Bewußtsein, oder trotz des Bewußtseins nicht zur umformenden Tätigkeit gelangen konnte« (l. c. S. 527. vgl. G. A. LINDNER, Empir. Psychol. S. 232 f.). BENEKE erklärt: »Eine Handlung wird einem Menschen oder dem Willen eines Menschen zugerechnet, heißt nichts anderes als: sie wird moralisch zu ihm gerechnet, von ihm abgeleitet, ist in moralischer Beziehung aus ihm hervorgegangen« (Sittenlehre I, 508 ff.. Grundlin. d. Naturrechtes, S. 294 ff.. Lehrb. d. Psychol.3, § 364). Nach SCHOPENHAUER fühlt sich jeder für seinen Charakter (s. d.), der die Erscheinung des Willens ist (s. Willensfreiheit), verantwortlich (Üb. d. Freih. d. menschl. Will. V.).
Nach A. HÖFLER wird unmittelbar die Tat dem Wollen, dieses dem Charakter zugerechnet (Psychol. S. 579 ff.). Nach A. MEINONG geht die Zurechnung auf die moralische Spontaneität des Handelnden (Werttheor. S. 203).[842] Es gibt intellectuelle und emotionelle Zurechnung (l. c. S. 204 ff.). Die Zurechnung ist eine »Werthaltungstatsache« (l. c. S. 203). LIPPS erklärt: »Eine Handlung einem Menschen sittlich zurechnen, helft...: nach dem sittlichen Wert der Handlung den sittlichen Wert der Persönlichkeit bemessen« (Eth. Grundfr. S. 248 ff.. vgl. GIZYCKI, Moralphilos. S. 278 ff.. UNOLD, Gr. S. 272 ff.). Nach P. BERGEMANN heißt zurechnen: den Wert der Persönlichkeit nach ihrem Tun bemessen (Ethik als Culturphilos. S. 348 f.). – Nach G. SIMMEL ist die Verantwortlichkeit nicht aus der Willensfreiheit oder der Determiniertheit des Willens abzuleiten, sondern umgekehrt (Einl. in d. Moralwiss. II, 212 ff.). Zurechnungsfähig ist ein Individuum, »wenn die strafende Reaction auf seine Tat bei ihm den Zweck der Strafe erreicht« (l. c. S. 213). »Derjenige ist frei, den man mit Erfolg verantwortlich machen kann« (l. c. S. 217). F. W. FOERSTER erklärt: »Die Forderung der sittlichen Verantwortlichkeit ist mit dem Determinismus vereinbar, weil das Urteil der Gesellschaft über eine Handlung sich gar nicht auf die letzten Gründe derselben bezieht, sondern nur eine Reaction der Gesellschaft auf die sociale Qualität der Handlung ist. Diese Reaction der Gesellschaft, ihre Verwerfung oder Billigung aber ist zugleich eine sittliche Determination des einzelnen, ein Hülfsmittel seiner Anpassung an das sociale Leben. Und da ferner das gesellschaftliche Sollen ein Wollen jedes einzelnen als Gliedes einer Gemeinschaft wird und auf diese Weise sich zu einer Instanz im Innern des einzelnen constituiert – durch welche Determination das Individuum den Trieb zur beständigen Controlle seines Wollens im socialen Sinne erhält, d.h. sich für seine Handlungen verantwortlich zu fühlen beginnt – so wird die Idee der Verantwortlichkeit für den einzelnen die Quelle seiner sittlichen Freiheit d.h. seiner Befreiung von der Abhängigkeit von dem bloßen Zwange elementarer Naturwirkungen. Darin liegt die tiefste Rechtfertigung des Verantwortlichmachens« (Willensfreih. u. sittl. Verantwortlichk. S. 50 f.). Nach FOREL ist die Zurechnungsfähigkeit relativ. Ein Mensch ist »um so zurechnungsfähiger, als er feiner, plastischer und adäquater anpassungsfähig ist« (Üb. d. Zurechnungsfäh. des normalen Menschen4, 1902, S. 13 f.). »Zurechnungsfähig im naturwissenschaftlichen Sinne ist jedes normale, adäquat angepaßte Glied einer solidarischen Gemeinschaft. Handelt es antisocial, so ist es Pflicht der anderen Glieder der Gemeinschaft, dieses schädliche Glied unschädlich zu machen« (l. c. S. 19). »Die Zurechnungsfähigkeit des Menschen... erfordert also durchaus keine wirkliche oder absolute Willensfreiheit, sondern nur eine möglichst feine, complicierte Anpaßbarkeit, ganz besonders an die socialen Notwendigkeiten« (l. c. S. 21). – Vgl. RÜMELIN, Red. u. Ausf.. J. HOPPE, Die Zurechnungsfähigkeit, 1877. KRAUSS Psych. d. Verbrechens, 1884. E. FERRI, Teorica dell' imputabilità e negazione di libero arbitrio, 1878. EI. SPITTA, Die Willensbestimmungen, 1881. E. LAAS, Vergeltung u. Zurechnung, Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. V, 1881, S. 137 ff.. VI, 1884, S. 189 ff.. G. HEYMANS, Zurechnung u. Vergeltung, Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. VII, 1883, S. 439 ff., VIII, 1884, S. 95 ff. L. KUHLENBECK, Der Schuldbegriff als Einheit von Wille u. Vorstellung, 1892, u. a. – Vgl. Willensfreiheit.