[20] Arbeiter , weibliche. In Deutschland fand eine Erweiterung des Arbeiterschutzes durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 statt.
Die bisher für Fabriken geltenden Beschränkungen der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern gelten jetzt vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 154 und 154a für alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, für Saisonindustrien schon dann, wenn zu den Zeiten des vermehrten Arbeitsbedürfnisses mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden. Im einzelnen insbesondere: Verbot der Nachtarbeit für die Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (früher 81/2 bis 51/2 Uhr) und der Beschäftigung am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nach 5 Uhr nachmittags (früher 51/2 Uhr). Herabsetzung des Maximalarbeitstages für erwachsene Arbeiterinnen von 11 auf 10 Stunden, für die Vorabende der Sonn- und Festtage von 10 auf 8 Stunden. Ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit von mindestens 11 Stunden. Einundeinhalbstündige Mittagspause für alle Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben (auf Antrag). Erweiterung der Schonungszeit für Wöchnerinnen, derart, daß Beschäftigung vor Ablauf von 6 Wochen nach der Niederkunft ausgeschlossen ist und im ganzen Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft während 8 Wochen nicht beschäftigt werden dürfen. Mit Wirkung vom 1. April 1912 Verbot der Verwendung von Arbeiterinnen in Kokereien und zum Transport von[20] Materialien bei Bauten. Ferner Einschränkung der Mitgabe von Arbeit nach Hause und völliges Verbot für die Tage, an denen die Arbeiterinnen in dem Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, und für Sonn- und Festtage. Die Zulassung von Ausnahmen von den besonderen Arbeiterschutzbestimmungen ist gegen früher mehrfach eingeschränkt, insbesondere die Möglichkeit von Ueberarbeit. In Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben ist vom 1. April 1912 ab die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung auch über Tage verboten (§§ 137, 137a, 138a, 139, 139a, 154, 154a der Gewerbeordnung). Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 27. Dezember 1911 ermächtigt die Gemeinden und weiteren Kommunalverbände, den Fortbildungsschulzwang für alle gewerblichen Arbeiter unter 18 Jahren ohne Rücksicht auf das Geschlecht einzuführen (§ 120 der Gewerbeordnung). Betreffs des internationalen Abkommens über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen (Berner Konvention) vom 26. September 1906 s. Arbeiterschutz, S. 21, und Nachtarbeit, Bd. 6, S. 552.
Köhler.