[633] Bauvertrag, die schriftliche oder mündliche (letztere nicht empfehlenswert) Festsetzung der gegenseitigen Leistungen von Auftraggeber und Unternehmer bei Ausführung eines Baues.
Es ist vor allem notwendig, den Gegenstand des Vertrages in unzweideutiger Weise zu bezeichnen, was gewöhnlich dadurch geschieht, daß man Baupläne, Baubeschreibung, Kostenvoranschlag und Submissionsangebot als Bestandteile des Vertrages betrachtet und diesem anheftet. Sind zur vollständigen Ausführung des Baues Arbeiten notwendig, die der Unternehmer zwar vollziehen könnte, die man ihm aber einstweilen oder überhaupt nicht übertragen will, so ist dies in nicht mißzuverstehender Weise zu bemerken. Andernfalls setzt man sich leicht der Einrede des Unternehmers aus, daß er sich beim Vertragsabschluß im Irrtum über die Ausdehnung der übernommenen Arbeiten befunden habe. Ueber die formelle Behandlung des einen Bestandteil vom Vertrage bildenden Submissionsangebotes s. Submissionswesen. Für die Vertragserfüllung hat der Unternehmer Sicherheit zu leisten, sei es durch Deponierung eines Wertobjektes oder durch Bürgschaft mit solidarischer Haftung des Bürgen. In der Regel dürfen auch Bestimmungen darüber, was im Todesfalle oder im Konkursfalle des Unternehmers zur weiteren Sicherung des Vertragsvollzuges zu geschehen hat, nicht fehlen. Sehr wichtig sind ferner[633] präzise Abmachungen für den Fall, daß ein von dem Unternehmer zu vertretender Verzug mit dem Beginn der vertragsgemäß übernommenen Arbeiten und Lieferungen eintritt, daß das Vorrücken seiner Leistung mit dem Vorrücken der Zeit nicht im richtigen Verhältnisse steht, daß die Leistungen qualitativ den besonderen Bedingungen nicht entsprechen, daß die Vollendung der Arbeit nicht rechtzeitig erfolgt oder daß sein persönliches Verhältnis oder das seiner Vertreter zur Bauleitung ein unhaltbares wird. Anderseits ist es gerecht und notwendig, zum Schütze des Unternehmers Abmachungen zu treffen, die festsetzen, was seitens der Bauleitung geschehen muß, wenn der Unternehmer sich durch Naturereignisse, durch Anordnungen der Bauleitung oder durch von dieser oder andern Unternehmern verursachte Verzögerungen in Herstellung eines von ihm als Unterlage zu benutzenden Bauobjektes in der ordnungsmäßigen Fortführung seiner Arbeiten behindert sieht, wenn Unterbrechung, zeitweise oder gänzliche Einstellung seiner Arbeiten verlangt wird oder wenn sich die Qualität der von ihm übernommenen Leistungen auf Verlangen der Bauleitung den Vertragsbestimmungen gegenüber wesentlich ändert. Das letztere Vorkommnis gibt am häufigsten Anlaß zu Differenzen; es iß deshalb stets empfehlenswert, zu bestimmen, daß Erhöhungen der Einheitspreise dem Vertrage gegenüber sofort nach Eintreten der Ursache vereinbart werden, weil man nur dann zu einer richtigen Würdigung der Verhältnisse gelangt. Die Vereinbarung, daß eventuell die Bauleitung auf Kosten des Unternehmers vorgehen kann, wenn derselbe den übernommenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, wird in manchen Fällen der rechtlichen Folgen wegen bedenklich; es dürfte sich daher stets empfehlen, nur die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung zu diesem Vorgehen in den Vertrag aufzunehmen. Daß entweder der Unternehmer selbst oder ein mit entsprechender Vollmacht ausgestatteter Vertreter ständig oder auf Anfordern der Bauleitung zu einer von der letzteren zu bestimmenden Zeit auf der Baustelle anwesend sei, muß festgehalten werden; ebenso sind Bestimmungen hinsichtlich Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle, der Fürsorge für die Arbeiter und der Sicherung der letzteren gegen Beschädigung, der Einhaltung von Polizeivorschriften, der Zahlung von Ordnungsstrafen u.s.w. erforderlich.
Einigen sich mehrere Unternehmer zur Ausführung eines Baues, so sind rechtliche Bestimmungen hinsichtlich Haftbarkeit, Gerichtsstand, Folgen des Ausscheidens eines Teilhabers u.s.w. nötig. Ferner muß festgesetzt werden, ob Unterakkord, eventuell unter welchen Bedingungen, zulässig ist, ob Werkplätze, Gerüste und Geräte von dem Unternehmer oder von der Bauleitung und in welchem Umfange gestellt werden, wer für die Sicherheit des Verkehrs am öffentlichen Straßen oder privaten Eigentums in Nähe der Baustelle zu haften hat und wie es bei Auffindung wertvoller Gegenstände oder Altertümer während des Bauvollzuges gehalten werden soll. Die zusammenstimmenden Willenserklärungen der Vertragschließenden sind in allen Fällen, in welchen Verpflichtungen bedingt werden, deren Erfüllung den bestehenden Gesetzen widerspricht, wertlos. Insbesondere gilt dies von Bestimmungen, die gegen alles Herkommen verstoßen, Unmögliches oder im Verhältnis zu der Gegenleistung notorisch Ungerechtes verlangen oder den Verzicht auf das Beschreiten des Rechtsweges für den Unternehmer aussprechen. Im Vertrage festgesetzte Schiedsgerichte haben keine unbedingt entscheidende Bedeutung; wohl aber ist es von Wert, über ihre Zusammensetzung im Vertrage Bestimmungen aufzunehmen, weil sie bei Streitigkeiten zur gütlichen Beilegung, bei Prozessen wesentlich zur Orientierung des Gerichtes beitragen.
Hat der Unternehmer die Herstellung eines Bauobjektes als Ganzes übernommen, so gehören hierzu alle zur Vollendung nach Brauch und Herkommen erforderlichen (sogenannten observanzmäßigen) Arbeiten, auch wenn sie in den Bauplänen nicht besonders bezeichnet und in der Baubeschreibung bezw. dem Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich angeführt sind; diese Arbeiten werden dann auch nicht besonders bezahlt. Trifft aber die Bauleitung während des Bauvollzuges Abänderungen an den Bauplänen oder zeigt es sich, daß gewisse Bauvorschriften unausführbar sind und durch andre ersetzt werden müssen, so sind dem Unternehmer die entstehenden Mehrkosten zu vergüten oder die Mehrarbeiten auf Kosten der Bauleitung zu vollziehen. Das Verfahren, wie im ersteren Falle die Preisvereinbarung zu erfolgen hat, ist im Vertrage genau festzusetzen. Ebenso sind Bestimmungen darüber erwünscht, welche Einheitssätze angewendet werden sollen, wenn der Unternehmer Taglohnarbeiten auf Rechnung der Bauleitung ausführt. Sehr häufig kommen Abänderungen an Bauplänen oder Anordnungen des Aufsichtspersonals vor, mit welchen der Uebernehmer sich nicht einverstanden erklären kann. In solchen Fällen muß dann, wenn der Unternehmer eine Garantie für die entstehende Arbeitsqualität nicht mehr gewähren will, die Einsprache gegen die Bauvorschrift nicht nur mündlich, sondern schriftlich, und nicht nur an die Bauleitung, sondern auch an den Bauherrn abgegeben werden. Bei vielen Vertragsabschlüssen, z.B. bei Generalentreprise, bei Lieferung und Aufstellung von Maschinenanlagen aller Art u.s.w. werden meistens keine vollständigen Baupläne, sondern nur generelle Skizzen und Beschreibungen zugrunde gelegt und die Unternehmer verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen die Spezialpläne vor die Bauleitung zur Genehmigung zu bringen. In diesen Fällen sind nicht bloß die Termine für Einlieferung dieser Zeichnungen, sondern auch genaue Bestimmungen darüber, in welcher Zeit die Genehmigung durch die Bauleitung zu erfolgen hat, innerhalb welcher Grenzen sich der Unternehmer Abänderungen gefallen lassen muß, innerhalb welcher Zeit auch diese zu vollziehen sind und wer sie vollziehen muß, aufzunehmen. Ebenso empfiehlt es sich, den Maßstab für die Zeichnungen, das zu verwendende Format und Papier, die zeichnerische Behandlung (Kolorit, Einschreiben von Maßen u.s.w.) vorzuschreiben und genaue Angaben der Material- und Arbeitsqualitäten zu verlangen. Es ist nicht mehr als gerecht, daß der Unternehmer bei Nichteinhaltung von im Vertrage festgesetzten Terminen aller Art seinen Auftraggeber schadlos hält für die infolge dieser Nichteinhaltung entstandenen Nachteile. Deshalb werden zum vornherein diesbezügliche Schadenersatzforderungen unter dem Namen Konventionalstrafen in den Verträgen vereinbart. Auf der andern Seite sollte man aber[634] dem Unternehmer dann, wenn der wirklich entstandene Schaden notorisch geringer ist, als die Konventionalstrafe im voraus feststellt, nicht mehr als einen dem wirklich entstandenen Schaden entsprechenden Geldbetrag abziehen. Entschädigungen der Unternehmer wegen entgangenem Gewinn werden in der Regel in allen Verträgen ausgeschlossen; unter besonderen Umständen wird jedoch auch diese Bestimmung vor Gericht hinfällig. Das Gleiche gilt von der in der Regel bestehenden Bestimmung, daß alle Ansprüche auf Preiserhöhung infolge besonderer äußerer Verhältnisse, z.B. gesteigerter Arbeitslöhne und Materialpreise, ungünstiger Witterung und Bodenbeschaffenheit, Aenderung in der ursprünglichen Transportweise für Materialien u.s.w. in Wegfall kommen müssen. Immerhin ist derartigen Bestimmungen eine gewisse abschreckende Wirkung nicht abzusprechen, und deshalb kann ihre Aufnahme nichts schaden. Eine ganz wesentliche, besonders bei Generalentreprise wichtige Bestimmung ist die Angabe des Verfahrens, das für die Wertschätzung von Ausführungen Platz zu greifen hat, die von der Bauleitung nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden wollen, aber den im Vertrage festgesetzten Qualitäten nicht entsprechen. Wo dies möglich ist, sollte man zum vornhinein Geldbeträge nennen, die für gewisse Minderwertstufen in Abzug zu bringen sind, z.B. bei Dampfmaschinen, Wassermotoren u. dergl. für einen bestimmten Prozentsatz geringerer Nutzleistung u.s.w. Ebenso sind Bestimmungen für den Fall zu treffen, in dem die Leistung des Unternehmers unbrauchbar erscheint, also zurückgewiesen und durch eine andre ersetzt werden muß.
Bezüglich der Vorschriften über die Betreibung der Arbeit im allgemeinen und speziellen läßt sich ohne Vorführung von Beispielen wenig sagen; wir verweisen auf [2], [3], [4], [6] und die von den Regierungen der meisten Kulturstaaten festgesetzten und landesüblich gewordenen, gewöhnlich gedruckten, allgemeinen und besonderen Bedingungen für Ausführungen im Staatsbauwesen. Diese beziehen sich in der Regel auf zahlreiche, im Hochbau, Tiefbau und Maschinenbau vorkommende gewöhnliche Arbeiten, und ihre Kenntnis ist schon deshalb unentbehrlich, weil das im betreffenden Lande gepflegte Herkommen daraus hervorgeht. Wesentlich ist bei allen diesen Bestimmungen, daß nichts aufgenommen wird, was die Arbeiten unnötigerweise erschwert, und nichts weggelassen wird, was zur vollkommenen Bestimmung aller Eigenschaften des speziell verlangten Objektes gehört. Genaue Zeichnungen und Baubeschreibungen sind hierbei von größter Wichtigkeit. Soweit dies nicht schon aus dem Kostenvoranschläge hervorgeht, muß der Vertrag Bestimmungen über die bei Berechnung des Guthabens vom Unternehmer anzuwendenden Maße und Gewichte enthalten, wobei wir bemerken, daß besonders im Hochbau nicht immer der wirkliche Kubikinhalt, die wirkliche Fläche u.s.w. berechnet, sondern an verschiedenen Orten verschiedene Gebräuche in dieser Hinsicht festgehalten werden. So mißt man vielfach den Kubikinhalt eines Quaders nach dem kleinsten umschriebenen Parallelepiped, jenen eines Gewölbes nach dem Produkte aus äußerer Wölbfläche und Gewölbestärke, bei Blechner-, Schreiner-, Glaser- u.s.w. Arbeiten die Flächeninhalte teils ohne, teils mit Rücksicht auf übergreifende Teile u.s.w. Hierauf ist zu achten und, um Mißverständnisse zu verhüten, eventuell im Vertrag der Modus für die Berechnung anzugeben. Hinsichtlich der Zahlungen ist festzustellen, welche Beträge während des Bauvollzuges ausgefolgt werden (Abschlagszahlungen), wann und wo das Geld zu erheben ist und welche rechtliche Bedeutung den Zahlungen als Anerkennung für zufriedenstellende Leistungen des Unternehmers innewohnt. Ferner ist zu bestimmen, wann die Schlußabrechnung zu erfolgen hat und das Restguthaben ausbezahlt wird. Das letztere wird ohne Ausnahme abhängig gemacht von dem Resultate der Prüfung der vollendeten Arbeit, bei vielen Ausführungen auch von dem Ablaufe der Garantiezeit, während welcher der Unternehmer verbunden ist, alle sich an dem Bauwesen zeigenden Gebrechen auf seine Kosten zu verbessern. Hierüber sind ebenfalls besondere Bestimmungen im Vertrage notwendig; nach Ablauf der Garantiezeit erfolgt auch die Rückgabe der Sicherheitsleistung (Kaution). An Stelle des im vorstehenden gekennzeichneten Vertrages tritt bei kleineren Arbeiten der mündliche Auftrag und, je nach dem Unternehmer, für kleine und große Arbeiten die einfache Korrespondenz, in der die Bauleitung auf Antrag des Unternehmers Preise und Bedingungen annimmt. Die letztere Methode ist vielfach der von Privaten eingeschlagene Weg, wahrend Staats- und Gemeindeverwaltung in der Regel den Abschluß auf Grund umständlicher Dokumente vorziehen. Gewöhnlich werden die allgemeinen und besonderen Bedingungen gedruckt vor der Submission veröffentlicht; heftet man sie dann dem eigentlichen Vertrage als integrierenden Bestandteil an, so ist die Ausfertigung meist außerordentlich einfach.
Strenge Vertragsbestimmungen sind ursprünglich von den Baubehörden zu dem Zwecke aufgestellt worden, um unfähige Unternehmer fern zu halten; man hat jedoch diesen Zweck nicht erreicht, hauptsächlich deswegen nicht, weil in den meisten Fällen an die in Nachteil geratenen Unternehmer Nachbewilligungen zur Schadloshaltung erfolgen. In den heutzutage üblichen Vertragsbedingungen staatlicher und kommunaler Baubehörden sind alle Härten und Ungerechtigkeiten gegen die Unternehmer vermieden. Die Fassungen, die es ermöglichen, den Unternehmer zur Erfüllung seines bei Vertragsabschluß gegebenen Versprechens mit aller Strenge zu zwingen und ihm eventuell den Vollzug abzunehmen, sind angesichts der Erfahrungen mit untüchtigen Unternehmern nur zu sehr gerechtfertigt. Anderseits wird ein tüchtiger Unternehmer unter dem bei Staat und Kommune üblichen Vorgehen auch bei den strengsten Bedingungen keine Gefahr laufen; bei Verträgen mit Privaten hat er natürlich in erster Linie sich über die Person des Bauleiters und dessen Intentionen Klarheit zu verschaffen. Vgl. a. die Art. Bauaufsicht, Bauvollzug, Eisenbahnbau und Submissionswesen.
Literatur: Verschiedene Anregungen zur Umgestaltung des Submissionsverfahrens und der Vergebung von Bauausführungen wurden in der Deutschen Bauzeitung, Jahrg. 1875 und 1876, gegeben. Ferner erwähnen wir: [1] Denkschrift des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieurvereine über die Vergebung der Bauarbeiten und Bauakkorde, Berlin 1877. [2] Vergebung öffentlicher Bauten und Lieferungen in Hamburg, Hamburg 1881. [3] Freudenstein,[635] G., Die Gebrechen und die Reform der Bauverträge u.s.w., Minden 1882. Allgemeine und besondere Bedingungen findet man in den verschiedenen Bauhandbüchern, in [4] Schmidt, O., Comptoirhandbuch für Architekten u.s.w., Leipzig 1881, und [5] Oppermann, L, Allgemeine und technische Bedingungen bei Verdingung von Arbeiten u.s.w. für Ingenieurbauten, Leipzig 1895. Von erheblichster Bedeutung sind aber die überall im Druck vervielfältigten diesbezüglichen allgemeinen und besonderen Bedingungen für die Lieferung und Vergebung von Arbeiten der staatlichen (städtischen) Bauverwaltung, die in der Regel alle Zweige des öffentlichen Bauwesens umfassen und besonders wegen der darin niedergelegten landesüblichen Observanz in erster Linie berücksichtigt werden müssen.
Lueger.
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