[801] Beweissatz (Beweisthema), im Zivilprozeß der Gegenstand des Beweises. Als solcher können nur Tatsachen in Betracht kommen; die streitigen Ansprüche können nicht unmittelbar bewiesen werden, sondern ergeben sich aus den Tatsachen, anderen Bestehen die Rechts ordnung sie knüpft. Eine Tatsache ist an sich auch das Bestehen eines Rechtssatzes. Weil das Gericht verpflichtet ist, das geltende Recht zu kennen (jura novit curia), bilden aber Rechtssätze regelmäßig nicht einen Gegenstand des Beweises. Nur fremde Rechte, Gewohnheitsrechte und Statuten können einen B. bilden (Zivilprozeßordnung, § 293). Die zu beweisenden Tatsachen können äußere, der Sinnenwelt angehörige oder innere, d. h. Seelenvorgänge, wie guter und böser Glaube, Absicht, Zweck und Irrtum, sein. Es dürfen aber nur für die Entscheidung erhebliche Tatsachen zum Gegenstande des Beweises gemacht werden. Den B. bilden endlich nur ungewisse Tatsachen. Daher scheiden aus dem B. aus die bei Gericht offenkundigen, ferner im Zivilprozeß auch die vom Gegner zugestandenen Tatsachen, die eines Beweises nicht bedürfen. (Vgl. § 288 und 297 der Zivilprozeßordnung, ferner Geständnis und Notorisch.) Im Strafprozeß dagegen fehlt dem Geständnis diese Kraft. Es kommt hier nur als Vermutung (sogen. Indiz) in Betracht.