[447] Dampffässer, in verschiedenen Industriezweigen benutzte Koch- und Dampfapparate. Der preußischen Polizeiverordnung vom 1. April 1899 unterliegen Gefäße, deren Beschickung der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit erzeugtem gespannten Wasserdampf oder von Feuer ausgesetzt wird, sofern im Innern der Gefäße oder ihren den Beschickungsraum umgebenden Hohlwandungen ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder erzeugt wird. Ausgenommen sind Dampfkessel, Gefäße für gas- oder dampfförmige Füllung, Wasservorwärmer sowie Heizkessel und Heizkörper der Heizungen, ferner D. unter 150 Lit. Inhalt und solche, bei denen das Produkt aus dem Inhalt in Litern und der in dem Dampffaß herrschenden Spannung in Atmosphärenüberdruck weniger als 300 beträgt; endlich auch D., die mit einem unverschließbaren Rohr oder mit einer solchen Sicherheitsvorrichtung versehen sind, daß im Dampffaß keine höhere Spannung als ein halber Atmosphärenüberdruck entstehen kann. Die Einrichtung der D. ist je nach dem bestimmten Zweck verschieden, alle aber bilden erfahrungsmäßig wie die Dampfkessel einen Gegenstand steter Explosionsgefahr. Die Regelung der amtlichen Beaufsichtigung des Baues und Betriebes der D. ist den einzelnen Bundesstaaten überlassen geblieben. Nach der in Preußen geltenden Polizeiverordnung vom 1. April 1899 darf zu Dampffässern Holz und Gußeisen nur verwendet werden, wo es nicht zu vermeiden ist, und wo Gefahren ausgeschlossen sind. Umlegbare Verschlußschrauben, Schlitzschrauben und Klammern müssen gegen Abrutschen gesichert sein.
Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig. Gefäße von mehr als 80 cm Durchmesser sollen Mannlöcher von bestimmter Größe besitzen. Jedes Dampffaß muß einzeln von der Dampfleitung abzusperren oder vor dem Feuer ohne weiteres zu schützen sein. Ein Sicherheitsventil, ein Manometer oder Thermometer und ein Druckverminderungsventil ist (in der Dampfleitung) erforderlich, wenn das oder die an der Leitung liegenden D. für weniger Druck genehmigt sind als der den Druck liefernde Kessel. Auch muß jedes Dampffaß einen Lufthahn haben und eine Manometerkontrollflansche. Jedes Dampffaß muß vor Inbetriebnahme einer Druckprobe und Abnahme unterzogen werden. Die Druckprobe muß vor der Einmauerung oder Ummantelung[447] mit dem anderthalbfachen Genehmigungsdruck erfolgen. Jedes Dampffaß ist regelmäßig zu revidieren, solange es nicht gänzlich außer Betrieb gesetzt ist. Innere Untersuchungen finden vierjährlich (Etatjahre), Wasserdruckproben achtjährlich statt. Nach Hauptreparaturen sind amtliche Druckproben und Bescheinigungen im Buch erforderlich.
Für die D. hat die Form und Bauart keine so hervorragende Bedeutung wie bei den Dampfkesseln, doch sind sieben verschiedene Hauptformen vorhanden: kugelförmige, zylindrische, kegelförmige, kastenartige, birnenförmige, tonnenförmige, zylindrisch-kegelförmige (Fig. 18, S. 447); von diesen überwiegen die zylindrischen und vor allem die zylindrisch-kegelförmigen D. Das Material der D. ist vorwiegend Eisen (Schweiß-, Fluß-, Gußeisen). Andres Material oder wenigstens eine Ausfütterung des Eisenmantels mit anderm Material (Kupfer, Blei) wird nur dann gewählt, wenn das Eisen von den zu verarbeitenden oder den bei der Verarbeitung hinzuzusetzenden Stoffen angegriffen wird. Zur luftdichten Abschließung der Öffnungen der D., die zur Füllung, Entleerung und Reinigung dienen, benutzt man Bügelverschlüsse, Verflanschungen, Deckelverschlüsse, Verflanschungen mit Bügelverschluß, Keilverschlüsse etc.