[530] Eisenbahnkonzessionen. Der Gewerbebetrieb der Eisenbahnunternehmungen fällt nicht unter die Reichsgewerbeordnung (vgl. § 6 a. a. O.), sondern bedarf einer besondern staatlichen Bewilligung (Konzession) durch Gesetz, bez. Konzessionsurkunde oder, wenn ein andrer Staat Unternehmer ist, durch Staatsvertrag. Voraussetzung der Konzessionserteilung sind die Nützlichkeit und Ausführbarkeit der Unternehmung und die Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Solvenz) des Unternehmers. In Preußen sind für die Konzessionserteilung maßgebend die Bestimmungen über die Prüfung der Anträge auf Konzessionierung von Eisenbahnlinien, genehmigt durch Kabinettsorder vom 11. März 1838, für die zum Nachweis der Ausführbarkeit des Unternehmens erforderlichen Vorarbeiten die ministeriellen Bestimmungen vom 9. Aug. 1845, revidiert im Oktober 1871. In Bayern und Sachsen bedarf es schon zur Vornahme der Vorarbeiten einer besondern Konzession. In Württemberg können nach Art. 6 des Gesetzes betr. den Bau von Eisenbahnen vom 18. April 1843 nur Zweigeisenbahnen (von lokaler Bedeutung) Privatunternehmern konzessioniert werden. In Baden ist durch Gesetz das Staatsministerium zur Konzessionserteilung ermächtigt. In Württemberg erteilt der Landesherr diese Ermächtigung. In den übrigen deutschen Staaten steht die Konzessionserteilung dem Landesherrn zu; in Elsaß-Lothringen ist sie dem Statthalter übertragen. Für Preußen vgl. § 1 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838 (Gesetz-Sammlung S. 505). Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Vollendung einer Bahn wird bei ihrer Konzessionierung meistens die Hinterlegung einer Kaution ausbedungen. Die E. gewähren ihrem Inhaber das Recht 1) zur Anlage der Bahn. Das Recht der Enteignung wird in Preußen seit Erlaß des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 durch besondere königliche Verordnung verliehen (vgl. § 2 dieses Gesetzes). Durch Art. 41 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, bez. des Deutschen Reiches, ist das im § 44 des preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen enthaltene Widerspruchsrecht gegen Anlage von Konkurrenzbahnen (auf die Dauer von 30 Jahren nach Eröffnung der Bahn) beseitigt worden. Die E. bestimmen, ob eine Bahn als Voll- (Haupt-) Bahn oder als Nebenbahn (s. Eisenbahn, S. 497) zu bauen ist. 2) Das Recht zum Betrieb der Bahn. Die Dauer dieses Rechtes ist in den einzelnen Staaten verschieden. Meistens ist nur dem Staat nach Ablauf einer gewissen Betriebszeit das Recht des Kaufes der Bahn vorbehalten (s. Eisenbahnrecht). Den Rechten des Konzessionärs zur Anlage und zum Betrieb der Bahn steht auch seine Verpflichtung dazu gegenüber. Die Baupläne bedürfen überall der staatlichen Genehmigung. Für den Betrieb und das Verhältnis der Bahn zur Reichspost- und Telegraphen-, Militär- und Zollverwaltung sind die bestehenden reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen maßgebend (s. Eisenbahnrecht und Eisenbahnbetrieb).