Elster [1]

[737] Elster (Alster, Schalaster, Atzel, Azel, Heister, Gartenrabe, im 16. Jahrh. Agalaster, Pica Vieill.), Gattung der Raben (Corvidae), Vögel mit langem, kräftigem, an der Spitze hakigem Schnabel, langen, abgerundeten Flügeln und keilförmigem, stark abgestuftem Schwanz von mehr als Körperlänge. Die gemeine E. (P. caudata L., s. Tafel »Sperlingsvögel II«, Fig. 2), 45–48 cm lang, 55–58 cm breit, metallisch schwarz mit weißen Bauch- u. Schulterfedern und einem oft nur angedeuteten weißen Querband auf dem Rücken, findet sich in Europa und Nordasien bis Japan und südlich bis zum Himalaja, besonders in Feldgehölzen, Baumgärten, an Waldrändern und verläßt nie ein verhältnismäßig kleines Wohngebiet. Sie geht mit erhobenem Schwanz, den sie wippend bewegt; ihr Flug ist schwerfällig, und sie fliegt daher nur von einem Baum zum andern. Sie lebt in Flügen oder Familien und gesellt sich auch zu Raben, Krähen und Nußhähern. Im Frühling läßt sie ihre rauhe Stimme stundenlang erschallen. Die E. nährt sich von Mäusen, Insekten, Obst und Körnern, plündert Nester, überfällt selbst größere Vögel und ist mithin überwiegend schädlich. Sie nistet auf den Wipfeln hoher Bäume, auch in Gärten, und in Skandinavien, wo sie gewissermaßen als heiliger Vogel des Landes gilt, in Gehöften, baut ein überwölbtes Nest und legt 7–8 grüne, braun gesprenkelte Eier (s. Tafel »Eier I«, Fig. 67). Die E. läßt sich leicht zähmen und lernt schnell fremde Töne nachahmen, auch einzelne Wörter sprechen. Wie die Raben, entwendet sie gern glänzende Dinge. Die E. galt von alters her als Unglücksvogel und wurde auch sprichwörtlich als Gold- und Silberdieb, war dem Bakchos heilig und wegen ihrer Geschwätzigkeit berüchtigt. In der deutschen Mythe ist sie ein Vogel der Unterwelt, in den sich Hexen oft verwandeln, oder auf dem sie reiten. Eine an der Stalltür aufgehangene E. schützt im Volksglauben das Vieh vor Krankheiten, und gebrannte Elstern benutzt man als Hausmittel gegen Epilepsie.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 737.
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