Immunität [1]

[773] Immunität (lat., Immunitätsrecht, Emunität), im allgemeinen Befreiung von Obliegenheiten, insbes. von öffentlichen Diensten, Lasten und Abgaben. In den ältesten Zeiten deutscher Geschichte genossen einer solchen Bevorzugung die Güter des Königs und seiner nächsten Umgebung. In Verbindung hiermit stand die Befreiung von der Gewalt der gewöhnlichen öffentlichen Gerichte, an deren Stelle der Besitzer des Freigebiets in Person oder durch seine Beamten, Vögte, die Gerichtsbarkeit ausübte. Besonders aber war es die Geistlichkeit, die im Mittelalter für sich und ihre Besitzungen die I. (immunitasecclesiastica) zu erreichen wußte. Dem Rechtsstaat der Neuzeit widerstrebt jede I., aber nur allmählich ist deren Beseitigung gelungen. Heutzutage bestehen nur noch wenige rechtliche Bevorzugungen einzelner Stände, wie z. B. die Befreiung der Mediatisierten von der allgemeinen Wehrpflicht, die I. der Exterritorialen (s. Exterritorialität) und die Begünstigungen katholischer Theologie-Studierender und Geistlicher hinsichtlich der Wehrpflicht, gemäß des deutschen Reichsgesetzes vom 8. Febr. 1890. Solche Sonderrechte werden auch jetzt noch Immunitäten genannt. I. hieß auch der Bezirk, für den die fraglichen Sonderrechte in Anspruch genommen werden konnten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 773.
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