Petition

[659] Petition (lat.), Bitte, Gesuch, namentlich an den Monarchen, an Behörden oder an die Volksvertretung; petitionieren, um etwas nachsuchen; Petent, Gesuchsteller; Petitionsrecht, die Befugnis, sich mit Gesuchen an die staatlichen Organe zu wenden. Petitionen gleichlautenden Inhalts werden Kollektivpetitionen, solche mit zahlreichen Unterschriften Massenpetitionen genannt. Das Petitionsrecht ist in vielen Staaten verfassungsmäßig garantiert, soz. B. in England schon durch die Petition of Rights (s. d.) und ebenso in den neuern deutschen Verfassungsurkunden, namentlich seitdem die deutschen Grundrechte von 1848 dieses Recht ausdrücklich, und zwar sowohl den einzelnen Staatsbürgern als auch den Körperschaften und Vereinigungen zugesprochen hatten; auch in Österreich gehört das Petitionsrecht zu den »allgemeinen Rechten der Staatsbürger«. Insbesondere ist den Volksvertretungen diese Befugnis eingeräumt, jedoch ist die persönliche Überreichung meist untersagt. Nach der preußischen Verfassung (Art. 32) und dem österreichischen Staatsgrundgesetz vom 21. Dez. 1867 sind Petitionen unter einem Gesamtnamen nur Behörden und Körperschaften gestattet.[659] Der deutsche Reichstag kann nach Art. 23 der Reichsverfassung Petitionen annehmen und dem Bundesrat oder Reichskanzler überweisen. Nach der Geschäftsordnung des Reichstags (§ 24, 26) besteht für die Prüfung der eingehenden Petitionen eine besondere Petitionskommission. Die Petitionskommission, deren Mitglieder nach achtwöchiger Amtsführung ihren Ersatz durch Neuwahlen beanspruchen können, hat wöchentlich den Inhalt der eingehenden Petitionen durch eine Zusammenstellung zur Kenntnis der Reichstagsmitglieder zu bringen. Im Reichstag selbst werden Petitionen nur dann erörtert, wenn dies von der Kommission oder von 15 Mitgliedern beantragt ist; ersternfalls hat die Kommission über die P. Bericht zu erstatten. Unter allen Umständen muß auf jede P. ein Bescheid des Reichstags erfolgen; Petitionen, die wegen Schlusses der Session keine Berücksichtigung finden konnten, werden den Petenten mit der Anheimgabe zurückgestellt, sie für die nächste Session zu erneuern. Es ist zulässig, aber nicht notwendig, daß eine P. an den Reichstag durch Vermittelung eines Abgeordneten eingereicht wird, während dies in England Brauch und in Österreich (§ 13 der Geschäftsordnung des Reichsrats) Vorschrift ist. Die Volksvertretungen können sich auch selbst mit Petitionen an die Krone wenden. Diesem Zwecke dient unter anderm auch die Form der Adresse (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 659-660.
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