[319] Marketender (ital. mercatante, Kaufmann), Personen, die bei Übungen und im Felde die Truppe auf Wagen (Marketender-, Kantinenwagen) ständig begleiten, behufs Lieferung solcher Gegenstände (Nahrungs- und Genußmittel), welche die Militärverwaltung nicht liefert, und die auf Märschen etc. schwer zu bekommen sind. Die Einrichtung bestand schon im Altertum und Mittelalter. Im deutschen Heer werden die M. aus dem Beurlaubtenstand (Landwehr) der Truppengattung, der sie folgen, schon im Frieden bestimmt. Die Stelle des Gehilfen kann die Frau des Marketenders versehen. Die M. erhalten Verpflegung, Löhnung und Rationen und sind den Militärgesetzen und der Disziplinargewalt der Truppenbefehlshaber unterworfen; im Kriege hat jedes Bataillon einen Marketenderwagen. Vgl. Reglement über das Marketenderwesen vom 7. Mai 1875. Die Marketenderei bedeutet eine gewisse Entlastung der Militärbehörde bei der Versorgung der Truppen. Da die Leistungsfähigkeit der M. jedoch nicht immer sicher ist, schafft man sie z. B. in Frankreich ab. M. haben nur dann einen Anspruch auf die Behandlung von Kriegsgefangenen, wenn sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, dem sie folgen (Artikel 13 der Haager Bestimmungen). Sie dürfen nur so lange zurückgehalten werden, als es die militärische Notwendigkeit erfordert.