[403] Namensänderung ohne staatliche Genehmigung ist heute nur möglich bei der Verheiratung, wo die Frau den Namen des Mannes bekommt, bei Ungültigkeitserklärung der Ehe, wo die Frau ihren Mädchennamen wieder annimmt, bei Scheidung der Ehe, wo die Frau zwischen ihrem Mädchennamen und dem Namen ihres Mannes die Wahl hat, falls sie der unschuldige oder mitschuldige Teil ist, während sie als allein schuldiger Teil nur mit Zustimmung des Mannes dessen Namen weiter führen darf, bei der Annahme an Kindes Statt, wo das Kind den Namen des Annehmenden, bei der Legitimation, wo das Kind den Namen des Vaters und bei Illegitimitätserklärung von Kindern, die bis dahin als eheliche gegolten haben, die den Namen der Mutter bekommen. Die beim Eintritt in ein Kloster übliche N., sogen. Klosternamen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Jede andre N. bedarf heute in Deutschland entweder der landesherrlichen oder obrigkeitlichen Genehmigung. Unter den Begriff N. fällt nicht nur die Änderung des Familiennamens, sondern auch die des Vornamens, jedoch ist die Bewilligung hierzu gewöhnlich nur an die Genehmigung der Verwaltungsbehörde geknüpft. N. auf Grund staatlicher Genehmigung sind ins Personenstandsregister einzutragen. Eine willkürliche N. ist in allen Bundesstaaten strafbar. Bedient sich jemand aber eines ihm nicht zukommenden Namens gegenüber einem zuständigen Beamten, so wird er nach § 360 des Reichsstrafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft. Ebenso macht sich der Vater, der sein uneheliches Kind als eheliches im Standesregister eintragen läßt, durch diese N. strafbar und wird wegen Veränderung des Personenstandes nach § 169 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Eine N. liegt endlich auch dann vor, wenn der Name ohne Rechtsgrund durch Beifügung eines andern geändert wird (Soergel in Soergel-Motz), wenn er in hörbarer Weise abgeändert wird (Soergel in Sorgel), wenn ihm eine andre Schreibweise gegeben wird (Soergel in Soergl). Bekannt ist, daß die Päpste seit Johann XII. (956964) mit dem Antritt ihres Amtes ihren Taufnamen wechseln. Die Änderung von Ortsnamen ist überall dem Landesherrn vorbehalten. Literatur s. beim Artikel »Namensrecht«.