[485] Nebenamt ist jede Tätigkeit für einen andern neben dem Hauptamt. Da alle in einem Hauptamte des unmittelbaren Staatsdienstes angestellten Beamten verpflichtet sind, ihre ganze Kraft und Zeit diesem Amte zu widmen, dürfen sie Nebenämter oder Nebenbeschäftigung nur übernehmen, soweit sie mit den durch das Hauptamt an sie gestellten Ansprüchen verträglich sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde, in letzter Linie das betreffende Ministerium. Als N. in diesem Sinn ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit neben dem Hauptamt zu betrachten, die sich als ein öffentliches Amt im Reich oder Staat, in der Kommunalverwaltung, im Dienste von Kirche und Schule oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Korporation darstellt, insbes. auch die Mitgliedschaft in verwaltenden (nicht bloß beschließenden) Körperschaften, wie Stadtverordnetenversammlung, Kreis-, Bezirks-, Provinzialausschuß, Waisenrat etc. Als Nebenbeschäftigung, zu der es einer Genehmigung bedarf, wird jede, auch die unentgeltliche und auch die einmalige oder vorübergehende Tätigkeit angesehen, zu der ein Beamter sich gegenüber einer Reichsbehörde, einer andern Staatsbehörde, einer Kommunal-, Kirchen- oder Schulbehörde, einer Korporation oder Gesellschaft, oder auch einer Privatperson rechtswirksam verpflichtet. Hierunter fällt die Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder sonstigen Erwerbsgesellschaft oder Korporation, die Übernahme eines Syndikats bei einer solchen Gesellschaft, die Übernahme von Agenturen für Versicherungsgesellschaften, die Übernahme einer Testamentsvollstreckung, die Herausgabe von Zeitschriften, die Veranstaltung von Repetitorien (Wiederholungskursen für Prüfungskandidaten), das Halten von Vorlesungen an Universitäten oder sonstigen Lehr- und Unterrichtsanstalten, die Vornahme von Revisionen der Geschäftsführung oder der Bücher bei Erwerbsgesellschaften, Sparkassen etc. Die Genehmigung wird in der Regel nur widerruflich erteilt. Eine Genehmigung wird in den Fällen nicht erfordert, in denen die Übernahme des betreffenden Nebenamtes eine absolut gesetzliche Pflicht des zu ihm Gewählten ist, insbes. auch die Bekleidung des Hauptamtes keinen Grund zur Ablehnung des Nebenamtes abgibt. Zu solchen Nebenämtern gehören die Ämter als Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Gemeindekirchenrats etc. Diese Grundsätze finden Anwendung auf alle unmittelbaren Staatsbeamten, also auch auf solche, die unentgeltlich beschäftigt sind, wie Referendare (Rechtspraktikanten), Assessoren, Justizanwärter, Aktuare etc., oder nur Gebühren beziehen, wie z. B. die Notare, oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind. (Vgl. »Preußisches Justizministerialblatt«, 1893, S. 3.) In ähnlicher Weise ist in sämtlichen Bundesstaaten die Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen geregelt.