Plurālwahlsystem

[47] Plurālwahlsystem (Mehrstimmenwahlrecht), jene Einrichtung des Wahlrechts, bei der die Stimmen der gewissen Klassen angehörenden Wahlberechtigten, mit Rücksicht auf ihr Vermögen, ihre geistige Bildung, Militärdienst u. dgl., mehrfach gezählt werden, um dadurch ein Überstimmen der bessern Volksklassen durch die untern zu erschweren. Den Gegensatz zum P. bildet das (allgemeine) gleiche Wahlrecht. In England berechtigt zur Abgabe mehrerer Stimmen bei Kommunalwahlen der Besitz mehrerer Wohnungen, der Besitz von Grund und Boden in verschiedenen Grafschaften. In Schweden hat bei den Gemeindewahlen jeder, der das gesetzliche Minimum an Kommunalsteuern bezahlt, eine Stimme und seine Stimmenzahl steigt mit der Steuerleistung. Jedoch soll in den Städten eine Person nicht mehr als ein Fünfzigstel der Gesamtzahl der Stimmen haben, eine Beschränkung, die auf dem Lande nicht besteht. In Österreich (Wahlgesetz vom 14. Juni 1906) bestehen neben einer allgemeinen Wählerklasse, in der alle Wahlberechtigten eine Stimme haben, vier weitere Wählerklassen für Großgrundbesitz, Stadt, Handels- und Gewerbekammern. In Belgien (s. d., S. 598) besteht seit 1893 das P. In Sachsen hat die Zweite Kammer 1904 die Regierung ersucht, ihr weitere Erhebungen über die mutmaßlichen Wirkungen des Pluralwahlsystems vorzulegen, um hiervon bei der im Gange befindlichen Wahlreformbewegung gegebenenfalls Gebrauch machen zu können. In Deutschland haben sich in der neuesten Zeit eine Reihe von Schriftstellern entschieden für das P. ausgesprochen. Die dagegen vereinzelt erhobenen Einwendungen (vgl. Jellinek, Das Pluralwahlrecht und seine Wirkungen, Dresd. 1905) treffen für ein monarchisch geleitetes Staatswesen nicht zu. Von Wert ist das P. aber nur, wenn man den gebildeten und besitzenden Klassen, die nur einen sehr geringen Bruchteil der Gesamtbevölkerung ausmachen, eine viel größere Zahl der Stimmen einräumt, als dies Österreich (2), Belgien (3), England (6) bisher getan haben. Nur dadurch kann man den gebildeten und besitzenden Elementen des Staates den ihnen gebührenden Einfluß sichern. Vgl. G. Meyer, Das parlamentarische Wahlrecht (hrsg. von Jellinek, Berl. 1901); Dupriez, L'organisation du suffrage universelen Belgique (Par. 1901); Pyfferoen, L'electorat politique et administrativeen Europe (das. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 47.
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