[735] Reichsfestungen, in Deutschland die von kaiserlichen Behörden verwalteten Festungen in den Reichslanden, Straßburg, Metz, Diedenhofen, Neubreisach, Bitsch, Feste Kaiser Wilhelm II.; außerdem Ulm sowie die Küstenbefestigungen. Das Recht, innerhalb des Bundesgebietes, mit Ausnahme Bayerns, Festungen anzulegen, steht nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 65) dem Kaiser zu. Über die Beschränkungen, denen die Benutzung des Grundeigentums innerhalb des Rayons der R. unterliegt, entscheidet in letzter Instanz die Reichs-Rayonkommission in Berlin (s. Festungsrayon). Zur Umgestaltung und Ausrüstung der R. und der Befestigungen an der untern Weser und untern Elbe wurde durch Reichsgesetz vom 30. Mai 1873 ein Reichsfestungsbaufonds von 72 Mill. Tlr. aus der französischen Kriegsentschädigung gebildet. Die jährlichen Zinsen und Zuschüsse vom Kapital wurden zu diesem Zweck verwendet, so daß der Fonds jetzt aufgebracht ist. Ebenso war ein Baufonds für die Festungen in Elsaß-Lothringen gebildet (Reichsgesetze vom 8. Juli 1872 und 9. Febr. 1873). Über die einzelnen R. s. Deutschland, S. 795.