Abberufung

[15] Abberufung (Avocatio), 1) die Aufforderung eines Auftraggebers an seinen Bevollmächtigten, den Ort seiner Wirksamkeit zu verlassen u. in sein Land zurückzukehren. Die A. geschieht bes. an Gesandte (s.d.). Auch 2) die Zurückrufung der Unterthanen eines Staats, bes. der Offiziere u. Soldaten, aus den Diensten einer fremden Regierung; dagegen Abmahnung (Dehortatorium), Befehl des Regenten an die Unterthanen, nicht in fremde Dienste zu treten od. nicht in fremde Länder zu reisen. Dies, bes. die A., geschieht meist, wenn zwischen den Staaten ein feindseliges Verhältniß eintritt od. bald ein Krieg ausbricht, od. auch weil die herrschende od. geduldete polit. Stimmung eines Staates dem andern gefährlich für seine Unterthanen erscheint. 3) A. eines Processes[15] (Avocatio causae), die Zurückforderung der Acten von einem Untergerichte durch ein höheres Gericht od. durch das Justizministerium wegen hartnäckig verweigerter od. sehr verzögerter Rechtspflege, jedoch nur auf Antrag u. Beschwerde der Parteien; ohne diese u. aus polit. Gründen darf sie nicht geschehen. Die Befugniß zur A. heißt das Abberufungsrecht (Jus avocandi). Die A. geschieht in der Regel durch schriftliche Befehle, Abberufungsschreiben (Avocatorium).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 15-16.
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