[132] Adilitische Klagen (Actiones aediliciae), die Klagen, welche ihre Entstehung dem Edictum (s.d.) der römischen Ädilen verdankten. Für das heutige Privatrecht kennt man deren bes. 2: Actio redhibitoria (Wandelungsklage) u. Actio quantiminoris (Würderungsklage). Der Verkäufer einer Sache ist darnach verpflichtet, die Mängel der verkauften Sache, wenn sie nicht offenbar in die Augen fallen, dem Käufer anzuzeigen. Ist dies nicht geschehen, so kann der Käufer, gleichviel ob der heimliche Mangel dem Verkäufer bekannt war od. nicht, entweder die Zurücknahme der Sache u. Restitution des Preises sammt Interesse (Actio redhibitoria) oder verhältnißmäßige Minderung des Preises verlangen (Actio quanti minoris) Die erstere verjährt jedoch in 6 Monaten die[132] zweite in 1 Jahre seit Abschluß des Handels; der Käufer hat aber zwischen beiden die Wahl. Neuere Particularrechte haben jedoch hieran vielfach geändert, namentlich insofern, daß die Wandelungsklage nur bei gewissen Hauptmängeln (z.B. bei Pferden nur wegen Stetigkeit, Blindheit) zugelassen wird u. ihre Verjährung noch mehr beschränkt worden ist. Schon nach älterem deutschen Rechte wurden beim Viehhandel oft nur drei Probetage gestattet; neuere Gesetzgebungen (z.B. in Baiern, Preußen, Österreich) gestatten die Redhibition nur binnen 14 Tagen, andere (z.B. Hessen, Württemberg, Nassau) nur binnen 4 Wochen.