Concurrenz der Klagen

[340] Concurrenz der Klagen (Concursus actionum), das Zusammentreffen mehrerer an sich verschiedener Klagerechte in einem u. demselben gemeinschaftlichen Punkte, sei dies nun der Entstehungsgrund derselben, od. die Person, welcher od. gegen welche die mehreren Klagerechte zustehen, od. der Gegenstand u. Zweck, auf welchen sie gerichtet sind. Die C. d. Kl. ist hiernach von der Cumulation (s.d.) derselben wohl zu unterscheiden, indem letztere nur das äußerliche Zusammenfassen verschiedener Klagen in demselben Klagvortrage bezeichnet. Ist die Mehrheit der Klagen durch eine Mehrheit von Personen veranlaßt, so nennt man die C. d. Kl. eine subjective; findet sie unter denselben Personen Statt, eine objective. Die bloße Gemeinschaft des Entstehungsgrundes mehrerer Klagerechte äußert auf das Nebeneinanderbestehen derselben in der Regel keine, namentlich keine aufhebende Wirkung; eben so wenig ist dies bei dem Zusammentreffen mehrerer Klagen in einer Person der Fall. C-en dieser Art werden als cumulative od. copulative bezeichnet. Betreffen dagegen die mehreren Klagerechte denselben Gegenstand, so findet eine elective od. alternative Klagenconcurrenz Statt, indem das Gemeine Recht dabei von der Regel ausgeht, daß das, was Jemand durch eine Klage bereits erhalten hat, von ihm nicht noch einmal mit einer anderen Klage gefordert werden kann. Indessen wird die andere Klage der Regel nach erst dann ausgeschlossen, wenn der Gegenstand mittelst des einen Klagerechts wirklich erlangt worden ist, so daß also, wenn das eine Klagerecht nicht zum Ziele führte, noch immer von dem anderen Gebrauch gemacht werden kann. Nur in einzelnen Fällen schließt auch schon die Wahl u. Anstellung der einen Klage die anderen aus, wie dies z.B. von der Wahl zwischen der Actio redhibitoria u. quanti minoris bei Klagen wegen heimlicher Mängel der Fall ist. Successive Klagenconcurrenz hat man wohl die Fälle genannt, in welchen gewisse Klagen in dem Verhältniß der Vorbereitung zu einander stehen, wie z.B. die Eigenthumsklage zur Theilungsklage u.a.; allein in diesen Fällen wird richtiger von einer Klagenconcurrenz gar nicht gesprochen. Vgl. namentlich v. Savigny, System, Bd. 5, S. 231–236.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 340.
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