[556] Münzverbrechen, die Übertretungen derjenigen Strafgesetze, welche sich auf das Münzwesen beziehen. Obwohl bei den meisten dieser Übertretungen zugleich ein Betrug od. eine Fälschung concurrirt, so ist doch das eigentlich Gemeingefährliche u. deshalb auch Charakteristische der M. nicht sowohl hierin, als vielmehr in dem mittelbaren, oft auch sogar unmittelbaren Eingriff, welcher damit in die dem Staate zustehende oberaufsehende u. anordnende Gewalt über den, tief in die öffentlichen u. Privatrechtsverhältnisse eingreifenden Geldumlauf zu erblicken. Aus diesem Grunde werden daher selbst die bloßen Münzfälschungen durchgängig viel härter, als die gewöhnlichen Betrügereien bestraft. Nach dem Römischen Rechte fielen die heutzutage unter die M. gestellten Verbrechen unter die von Sulla gegebene Lex Cornelia de falsis od. Lex nummaria, welche die Verfälschung der Silbermünze mit Verbannung bedrohte; unter den Kaisern zog man einzelne derselben unter das Crimen majestatis u. stellte daneben noch ein besonderes Crimen falsae monetae auf, welches mit Todesstrafe u. Vermögensconfiscation bestraft ward. Die peinliche Gerichtsordnung Karls V. schloß sich in ihren Bestimmungen über die M. (Art. 111) an das Römische an, hob aber dabei die Anmaßung des Münzrechts u. die Münzfälschung mit mehren Unterarten bes. hervor. Diese Bestimmungen sind später noch für das Gemeine Recht durch eine Reihe von Reichsgesetzen, sogenannten Reichsmünzedielen, ergänzt worden. Die neueren Criminalgesetzbücher enthalten gleichfalls sämmtlich ausführliche Bestimmungen über die Bestrafung von M., doch weichen dieselben vielfach von einander ab, u. nur so viel ist ihnen gemeinsam, daß durch sie die Strafsanctionen auch auf Papiergeld erstreckt worden sind, während nach Gemeinem Recht ein an solchen Geldzeichen verübter Betrug od. Fälschung nur unter die gewöhnlichen Strafbestimmungen über Betrug u. Fälschung subsumirt werden konnte. Die einzelnen Arten der M. sind a) die dolose Anmaßung der Münzhoheit, welcher sich derjenige schuldig macht, der wissentlich unbefugter Weise im eigenen Namen Münzen schlägt, selbst wenn diese Münzen vollwichtige sein sollten. Das Gemeine Recht betrachtete diese Handlung als ein Majestätsverbrechen u. bedrohte dasselbe mit arbiträrer Strafe an Leib u. Gut; die neueren Strafgesetzbücher stellen eine solche Anmaßung zum Theil der eigentlichen Münzfälschung gleich, indem sie nur den Umstand, daß die Münzen vollwichtige gewesen sind, als einen Milderungsgrund gelten lassen. b) Die eigentliche Münzfälschung (Falsum monetarium), welches darin besteht, daß Jemand entweder Münzen von schlechterem Gehalte verfertigt, od. schon vorhandene Münze in der Art verändert, daß er derselben den Schein einer höheren gibt, od. ihren ursprünglichen Gehalt, ihr Gewicht od. ihren inneren Werth verringert, Alles in der Absicht, um diese unechten, nachgemachten od. veränderten Münzen für echte in Umlauf zu setzen u. also sowohl den Staat, als das Publikum dadurch zu täuschen. Sowohl gemeinrechtlich, als auch nach den meisten neueren Strafgesetzbüchern gehört zur Vollendung des Verbrechens das bereits erfolgte Ausgeben der Münzen. Die letzteren unterscheiden meist auch noch das eigentliche Falschmünzen, als das Verfertigen von neuen falschen Münzen, u. die Münzfälschung im engeren Sinne, das bloße Verschlechtern ursprünglich echter Münzstücke. Die Reichsgesetze bedrohen den Verfertiger falscher Münzen mit dem Feuertode, jede andere Münzfälschung mit willkürlicher Vermögens- u. Leibesstrafe. Nach den neueren Criminalgesetzbüchern besteht die Strafe in Freiheitsstrafe, welche aber für die schwereren Fälle bis zu 20 Jahren Zuchthaus ansteigen kann. Der Münzverfälscher wird in der Regel dabei gelinder angesehen, als der Falschmünzer. Die falschen Münzstücke, so wie die zur Fälschung gebrauchten Werkzeuge, gemeinrechtlich auch die Häuser, welche vom Eigenthümer wissentlich dazu hergeliehen wurden, unterliegen der Confiscation. Auch die bloße Unterlassung der Denunciation von Seiten desjenigen, welchem glaubwürdiger Weise eine Münzfälschung zur Kenntniß gekommen ist, unterliegt sowohl gemeinrechtlich, als nach den meisten neueren Strafgesetzen crimineller Bestrafung. c) Das dolose, gewerbsmäßig betriebene Aufwechseln falscher Münzen, um dieselben für gültige wieder auszugeben; die Reichsgesetze bestimmten auch hier dem Thäter wieder den Feuertod; in den neueren Strafgesetzen ist die Strafe gewöhnlich auf die Strafe des einfachen Betruges reducirt, insofern nicht dabei ein Einverständniß mit dem Verfertiger der falschen Münzen stattfand, welchenfalls der Aufwechsler nach dem Gesichtspunkte einer Theilnahme od. Begünstigung der Münzfälschung auch härter bestraft werden kann; d) der Münzbetrug, welcher dann anzunehmen ist, wenn Jemand falsche Münzen, in deren Besitz er unwissentlich gekommen ist, für gültig wieder ausgibt; die Strafe hierfür besteht nach gemeinrechtlicher Praxis, wie nach den neueren Strafgesetzbüchern, in Geld- od. in kurzen Gefängnißstrafen. Endlich wird es gemeinrechtlich noch als ein besonderes M. angesehen u. mit arbiträrer Strafe bedroht, wenn Jemand gewerbmäßig einheimische gute Münzen des Handelsvortheils halber einschmilzt, zerbricht od. in das Ausland ausführt, so daß sie dadurch im Lande außer Circulation gesetzt werden. Die neueren Criminalgesetzgebungen haben diese mit der Handelsfreiheit in Widerspruch stehende Bestimmung nicht aufgenommen.