[911] Attorney (Attourny, engl., spr. Ättorni), in England Jeder, der die Stelle eines Andern vertritt, bes. in Rechtssachen; daher A. at law (spr. ät Lah), so v.w. Anwalt, der in Abwesenheit einer streitenden Partei deren Stelle vertritt. Die A-s bilden eine bes. Klasse der englischen Rechtsgelehrten u. unter sich eine geschlossene Körperschaft, indem das Obergericht zu Westminster nach strenger Prüfung die einzelnen Mitglieder für jedes Gericht eigends bestellt u. beeidigt; sie sind dessen wirkliche Beamte, genießen große Vorrechte, müssen aber auch stets bei der Hand sein u. sind der Aufsicht der Richter unterworfen. Ein Anwalt bei der Court of Chancery heißt Sollicitor, u. nur der A. eines Obergerichtshofes darf in den Quartalsitzungen der Friedensrichter auftreten. A. general (spr. dscheneroli), Kronanwalt, ein aus den Sachwaltern erwählter Beamter, der Mitglied des Geheimenrathes ist u. sowohl in Civilprocessen die Krone vertritt, als auch in deren Namen in gewissen Fällen Verbrechen anklagt. Dieselben sind am ähnlichsten den römischen Advocati fisci, keineswegs aber, außer in vielen Staaten NAmerikas, mit den französischen Staatsanwalten zu vergleichen. Ist z.B. Jemand bei, ihm zugefügter thätlicher Beleidigung mit einer Privatgenugthuung nicht zufrieden, so entwirft er eine Darstellung des Herganges, welche der A. general gegen eine Gebühr von 3 Pfund zu unterzeichnen sich selten weigert u. auf welche auch wegen Bruch des Friedens des Königs der Beleidigte od. dessen A. at law den in England gültigen Anklageproceß gegen den Beleidiger einleitet. Wegen seines Eides darf ein A. general ohne besondere Erlaubniß (die er jedoch stets um den Preis von 9 Pfd. St. erkaufen muß), weder gegen die Krone eine Sache annehmen, noch für einen Gefangenen, od. als Vertheidiger in einer Criminalsache auftreten.