Bauordnung

[438] Bauordnung, die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen Bauwerke ausgeführt werden müssen. Zu einer B. gehören die Bestimmungen über Feuersicherheit, Festigkeit, äußere Form u. Lage der Gebäude; die Festsetzung der Preise für Materialien, Arbeitslöhne, Aufsichtskosten nebst Anfertigung der Vorarbeiten, Zeichnungen, Kostenanschläge etc. In größern neu zu erbauenden Städten sorgt sie für die Schönheit des Ganzen, sowohl hinsichtlich der Anlage ganzer Straßen, als auch der Harmonie u. Verzierung der einzelnen Gebäude unter einander, weßhalb auch gewöhnlich jeder Bauherr den Riß des aufzuführenden Gebäudes einer besonderen Commission vorlegen muß. Obwohl die B-en zunächst als gesetzliche, im öffentlichen Interesse auferlegte Beschränkungen des Eigenthums, über die Entfernung bei Anlagen, die Brandmauern, das Recht des Höherbauens, Winkelrecht, Lichtrecht, Vergitterung der Fenster etc. zu gelten haben u. ihre Einhaltung daher vorzugsweise von den öffentlichen Behörden zu überwachen ist, so greifen sie doch auch vielfach in die privatrechtlichen Verhältnisse ein u. können daher auch Veranlassung zu privatrechtlichen Ansprüchen geben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 438.
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