[672] Besetzte Gerichtsbank, Bezeichnung für das Gericht, bes. ein Criminalgericht, wenn dasselbe in allen nach dem Gesetz dazu gehörigen Personen vollständig versammelt ist. Die Zahl dieser Personen ist nach den neueren Particulargesetzen meist für die einzelnen Proceßhandlungen besonders festgesetzt. Gemeinrechtlich gehört dazu sowohl für den Civil- als den Criminalproceß der Richter, ein Actuar od. Gerichtsschreiber, welcher das Protokoll führt, u. außerdem eine gewisse Anzahl von Beisitzern, Urkundspersonen, Assessoren od. Schöffen genannt, welche indessen an den Handlungen des Gerichtes selbst nicht thätig Theil nehmen, sondern nur als stumme Zeugen zur Controle des Gerichts u. zur größeren Bekräftigung der aufgenommenen Protokolle dienen sollen. Die vollbesetzte Gerichtsbank ist nicht gerade für alle Handlungen des Gerichtes erforderlich, sondern nur für die wichtigeren Acte, welche auf die Hauptentscheidung selbst von wesentlichem Einfluß sind, wie z.B. im Criminalprocesse bei Vornahme von Sectionen, Augenscheinseinnahmen, Vernehmungen des Angeschuldigten etc. Minder wichtige Handlungen kann der Richter auch wohl allein erledigen.
Adelung-1793: Gerichtsbank, die
Pierer-1857: Besetzte Stühle