Chirurg [1]

[49] Chirurg (v. gr.), unterscheidet sich vom Arzte dadurch, daß er zunächst in äußeren Körperverletzungen u. Gebrechen, zugleich aber auch durch Verrichtungen in Krankheitsfällen aller Art, in denen es zunächst auf Handanlegung (manuelle Hülfe) ankommt, kunstgemäßen Beistand leistet, der auf Heilung u. Linderung der Krankheitsübel abzweckt. Dieser Unterschied ist aber nicht wesentlich, u. jeder Arzt kann od. soll zugleich Ch. für Fälle der Noth sein. Fast in allen Staaten sind gemeine chirurgische Verrichtungen mit anderen zur Körperreinigung dienenden, bes. mit Baden u. Barbieren, in Verbindung gebracht worden. Erst da die Chirurgie als Wissenschaft u. Kunst sich ausbildete, wurden die schwierigeren Aufgaben derselben den Badern u. Barbieren entzogen u. alle chirurgische Hülfsleistung ihnen untersagt, od. nur so viel davon gestattet, als sie nach gehöriger Vorbildung in gut organisirten chirurgischen Schulen u. nach erlangter Kunstfertigkeit sicher zu übernehmen vermochten. Es haben sich demnach fast in allen Staaten, in denen ein geordnetes Medicinalwesen besteht, 2 Klassen von Ch-en gebildet; a) eine niedere od. 2. Klasse, welche entweder vorzugsweise auf die Chirurgie beschränkt ist u. nur leichtere innere Krankheiten behandeln darf, bei schwierigeren Fällen aber der äußeren sowohl, als der inneren Heilkunst auf den Beistand eines Arztes od. Ch-en der 1. Klasse suchen muß, u. b) eine höhere od. 1. Klasse (Medico-Ch-en), welcher beide Heilzweige zu freier Übung zu Gebote stehen. Ein an Verdienstlichkeit u. Rang einem Arzte völlig gleichstehender, gehörig wissenschaftlich u. technisch gebildeter Ch. hat nicht blos den mechanischen Theil der Behandlung der Krankheiten zu besorgen, sondern muß auch die Fälle, die dahin gehören, allseitig u. die Anatomie genau kennen, unerschrocken u. besonnen sein, scharfe Sinne, vorzüglich seines Gefühl u. scharfes Auge, sowie eine fertige, durch Präpariren u. Operiren am Cadaver geübte Hand haben. Nach seiner bes. Stellung im bürgerlichen Leben ist er Leib-Ch. eines Fürsten, Gerichts-Ch., Militär-Ch., Schiffs-Ch., Land-Ch. Eine eigene Klasse von Ch-en bilden dann wieder solche, welche sich bloß mit bes. chirurgischen Verrichtungen befassen, so als Operateurs überhaupt, die vorzugsweise schwierigere Operationen übernehmen, als Augen-, Zahn-, Fußärzte etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 49.
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