Rang [1]

[816] Rang, 1) Reihe; 2) in Schauspielhäusern eine der Reihen Logen neben einander; daher 3) die dem Preise nach verschiedenen Abtheilungen des für Zuschauer u. Zuhörer bestimmten Raumes; 4) die Reihenfolge od. Ordnung, nach welcher die Kriegsschiffe von einander unterschieden werden; die Anzahl, wie die Bestimmungen solcher Rangordnungen ist bei den verschiedenen Nationen verschieden. Bei den Engländern gibt es Schiffe vom ersten bis zum sechsten Range, u. zwar nach folgenden Bestimmungen: erster Rang: 100–130 Kanonen, 2300 bis 2664 Tonnen Lastigkeit u. 850–900 Mann Besatzung; zweiter R.: 84-90 Kanonen, 1950 bis 2250 Tonnen Lastigkeit u. 750-50 Mann Besatzung; dritter R.: 64–80 Kanonen, 1400–1953 Tonnen Lastigkeit u. 520– 750 Mann Besatzung; vierter R.: 44–60 Kanonen, 930–1100 Tonnen Lastigkeit u. 380–500 Mann Besatzung; fünfter R.: 32–40 Kanonen, 650–800 Tonnen Lastigkeit u. 200–300 Mann Besatzung; sechster R.: 20–28 Kanonen, 400–630 Tonnen Lastigkeit u. 150–202 Mann Bcsatzung. Gewöhnlich werden aber die Schiffe nur in den Listen der Flotte mit dem R. allein bezeichnet, außerdem aber immer mit der Zahl der Kanonen, welche sie führen, weil alle übrigen Verhältnisse sich nach der Kanonenzahl richten; 5) die Ordnung, wodurch sich im Äußern ein Vorzug des Einen vor dem Andern aussprechen soll, also gewissermaßen ein Ehrenplatz in der bürgerlichen Gesellschaft über Andere. Das Verhältniß dieser Plätze heißt Rangordnung; die Befugniß, einen R. einzunehmen, Rangrecht; das eifrige Streben, sich einen immer höhern R. zu erstreben, die Rangsucht; der Kampf mit Andern um einen höhern R. der Rangstreit. In den monarchischen Staaten bestehen eigene Hofrangordnungen, welche Jedem, wenigstens jedem Staatsbeamten, seinen R. anweisen. Dieselben sind aber sehr verschieden, bes. was die Klassification der Hofbeamten, Civildiener u. Militärbeamten u. ihr Verhältniß zu einander betrifft. Der R. der Souveraine wird an den einzelnen Höfen durch das Herkommen bestimmt Unter den großen Mächten findet seit dem Wiener Congreß bei diplomatischen Unterhandlungen kein wirklicher R. Statt, sondern dieselben unterzeichnen nach dem Anfangsbuchstaben, welchen ihr Staat in Französischer Sprache hat, z.B. Autriche, France, Grand-Bretagne, Prusse, Russie. Die Kurfürsten u. Großherzöge haben gleichen R. u. nach ihnen die Herzöge, darauf die Fürsten. Ganz hiervon verschieden ist der R. der Staaten. Zu den Staaten ersten Ranges (mit über 12 Mill. Einwohnerzahl) rechnet man Rußland, England, Frankreich, Österreich u. Preußen; zu denen zweiten Ranges (über 3 Mill. Einw.): Türkei, Spanien, Portugal, die Niederlande, Sardinien, Schweden, Dänemark, Baiern u. Neapel; zu denen dritten Ranges (über 1 Mill. Einw.): Württemberg, Sachsen, Hannover, die Schweiz, den Kirchenstaat u. das Großherzogthum Baden; Mächte vierten Ranges sind die kleineren Souveraine in Deutschland. u. früher in Italien. Über den R. der Gesandten s. Gesandter; 6) ein Streifen, bes. wenn mehre Streifen stufenweise über einander gelegt sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 816.
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