[155] Circumscriptionsbullen (v. lat), eigentlich die Vereinbarungen zwischen dem Römischen Stuhle u. den weltlichen Regenten, welche die Errichtung, Begrenzung, Eintheilung der Diöcesen, die Einrichtung u. Dotation der bischöflichen Kirchen u. der Capitel zum Gegenstande haben; dann auch päpstliche Erlasse in Betreff der Verfassung der Kirche u. ihres Verhältnisses zum Staate. In letzterer Beziehung sind sie der Sache nach Comcordate (s.d.), denen nur die feierliche Form fehlt. Sind die C. mit den Concordaten verbunden, so bilden sie nähere Ausführungen od. Beilagen derselben. Die neueste Zeit hat solcher C. 5 aufzuweisen: die erste ist die von Papst Pius VII. am 1. April 1818 für Baiern erlassene u. am 15. September desselben Jahres promulgirte Bulle Dei ac Domini nostri; die zweite die von Pius VII. am 16. Juli 1821 für Preußen erlassene Bulle De salute animarum, welche von Friedrich Wilhelm III. durch eine Cabinetsodre vom 23. August desselben Jahres bestätigt wurde; die dritte ist die von Leo XII. für Hannover am 26. März 1824 erlassene u. am 20. Mai desselben Jahres bestätigte Bulle Impensa Romanorum pontificum sollicitudo; die vierte ist die von Pius VII. am 16. August 1821 erlassene Bulle Provida solersque u. die Leo's XII. Ad dominici gregis custodiam vom 11. April 1827, welche beide die Oberrheinische Kirchenprovinz betreffen u. nach u. nach von den bezüglichen Regierungen bestätigt u. promulgirt wurden.