Collator

[258] Collator (lat.), 1) Einsammler herrschaftlicher Gefälle; 2) Verleiher eines geistlichen od. Schulamtes, auch einer Präbende od. eines Stipendiums; daher Collatur, Recht, einen Pfarrer od. Schullehrer zu ernennen u. selbigen dem Consistorium zur Bestätigung zu präsentiren; vgl. Collation 1); auch das Recht, ein Stipendium zu ertheilen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 258.
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