[805] Fürstenrecht, 1) ehedem das Recht des Kaisers, in Sachen deutscher Fürsten, in Leib, Ehre u. Lehn Richter zu sein. Ob u. wie er hierbei ein Todesurtheil fällen u. wie executiren dürfe, ist unter den Publicisten streitig. Der Kaiser richtete durch den Reichshofrath u. bedurfte nach dem Westfälischen Frieden (Art. 5 §. 54) dabei der Zuziehung von Reichsständen nicht, sondern es wurde dies seinem Ermessen anheim gestellt. 2) (Privat-F., Jus privatum illustrium, Jurisprudentia heroica), die Gesetze u. Herkommen, welche ein Fürst in Angelegenheiten seines Hauses zu beobachten hat, nach denen Erbstreitigkeiten entschieden u. Vermählungen, Vormundschaften u. andere Familiensachen angeordnet, die Disposition über das Privatfürstengut bestimmt u. das Schuldenwesen des Fürsten od. der Glieder seines Hauses geordnet wird. Die Vorschriften stützen sich auf Familienverträge, Hausgesetze u. Observanzen; ihr Inbegriff, selbst wenn er in Staatsgrundgesetze verflochten wäre, bleibt doch privatrechtlicher Natur. Sammlungen von Quellen u. einzelne Erörterungen darüber enthalten: Struve, Jurisprud. heroica, Jena 174353, 7 Bde.; Neumann, Institutiones juris principum privati, Frankf. 1747, dessen Meditationes juris etc., ebd. 175156; Moser, Persönliches Staatsrecht der deutschen Reichsstände, ebd. 1775; dessen Deutsches Familienstaatsrecht, ebd. 1775; Gribner, Principia jurispr. priv., ebd. 1745; Pütter, Primae lineae jur. priv. princ., Gött. 176869, zuletzt 1789; Struben, De origi ne nobilitatis etc., Jena 1745; Maier, Allgemeine Einleitung in das Privatfürstenrecht, Tüb. 1783; Kohler, Handbuch des deutschen Privatfürstenrechts, Sulzb. 1832; Bauer, Beiträge zum deutschen Privatfürstenrecht, Gött. 1839, u. in die Schriften über deutsches Staatsrecht von Maurenbrecher, Zöpfl u. A.