Feldfrevel

[170] Feldfrevel, jede boshafte od. muthwillige Beschädigung od. Entwendung, welche an den auf dem Felde stehenden Früchten begangen wird. Das gemeine Criminalrecht enthält darüber die Bestimmung, daß, wenn Jemand bei Tage etwas Unbedeutendes an Früchten auf dem Felde entwendet, er nur bürgerlich, nach Ortsgewohnheit bestraft werden soll. In gleicher Weise bestimmen auch die neueren Criminalgesetzbücher für die Entwendungen von ganz geringen Quantitäten, bes. wenn es dabei aufumittelbaren Genuß abgesehen ist (Mundraub), nur polizeiliche Strafen, welche auch meist nur auf Antrag des Bestohlenen eintreten sollen, worüber die Feldpolizeiordnungen gewöhnlich das Nähere enthalten. Bedingung ist indessen dabei noch, daß keine erschwerenden Umstände vorliegen, als welche bes. die Verübung zur Nachtzeit, Gebrauch von Sichel u. Sense, Gewaltanwendung etc. betrachtet zu werden pflegen. Liegen aber diese vor, od. erreicht der Werth der Beschädigung einen höheren Betrag, od. wurde die Entwendung nicht blos zum unmittelbaren Genuß, sondern vielleicht zum Verkauf, Ansammlung eines Vorrathes u. dergl. begangen, so kommen die gewöhnlichen Strafen wegen Diebstahls, zuweilen sogar mit Rücksicht darauf, daß die Feldfrüchte nicht immer genau bewacht werden können u. deshalb unter den besonderen Schutz des Gesetzes gestellt werden müssen, mit einer Schärfung zur Anwendung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 170.
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