[327] Gewissensfreiheit, Freiheit, nach seiner Überzeugung von Recht u. Unrecht, sofern man dadurch nicht bestehende Gesetze verletzt od. dem allgemeinen Wohl schädlich wird, zu reden u. zu handeln; Gegensatz: Gewissenszwang. Die christliche Ethik bezeichnet die G. als ein unveräußerliches Recht der menschlichen Natur, welches durch keine äußere Gewalt beschränkt od. genommen werden darf. Die[327] religiöse G. ist in neueren Staatsgrundgesätzen ausdrücklich garantirt. Vgl. Baumgarten-Crusius, Über Gewissensfreiheit etc., Berl. 1830. Vgl. Glaubensfreiheit.