Havarie

[111] Havarie (v. holl. Haverie), 1) so v.w. Hafengeld; 2) der Lohn eines Piloten, welcher ein Schiff in den Hafen bringt; 3) die außerordentlichen Unkosten u. Schaden, welche einem Schiffe von der Zeit des Ladens bis zum Löschen auf der Seereise durch Sturm od. feindlichen Angriff zustoßen u. welche meist assecurirt sind. Diese H. theilt sich in a) einfache, besondere, particuläre H., womit alle nicht totalen Schäden u. Verluste bezeichnet werden, welche sich durch die gewöhnlichen auf jeder Reise vorkommenden Zufälle, jedoch ohne Absicht u. Vorsatz, an Schiff od. Ladung ergeben u. daher von den dabei unmittelbar betroffenen Theilnehmern zu tragen sind, z.B. die Kosten des Schadens für verlorne Anker, eines Mastes etc.; b) die kleine (ordinaire) H., alle Unkosten u. Abgaben in den Häfen, die Bezahlung der Lootsen, Zölle, Quarantaiugelder u. dgl.; auch das Geld, welches dem Schiffer von dem Kaufmann, welcher Güter in sein Schiff ladet, noch über die Fracht bezahlt wird; c) große (allgemeine) H., alle Seeschäden, welche einem Gegenstande freiwillig zugefügt wurden, in der Absicht [111] Schiff, Ladung u. Leben der Menschen zu retten, so wie alle auf gleiche Weise od. in gleicher Absicht aufgewendete Kosten. Daß aber ein Schaden zur großen H. gehöre, ist erforderlich, daß in keinem Falle eine vorhandene Culpa, als Mangel an Seetüchtigkeit beim Absegeln etc. nachzuweisen ist; u. daß die Gefahr dringend u. der gemachte Verlust vom Capitän u. den Officieren des Schiffes als unvermeidlich erachtet ward, um Schiff u. Ladung zu retten. Die Assecuranten vergüten die große H. nach Abzug der kleinen; dazu wird eine Schadenberechnung (Havarierechnung, Dispache, s.u. Assecuranz) angestellt, welcher ein Havarieattest, d.h. ein Beweismittel, daß ein Seeschaden zur großen Havarie gehöre, vorausgeht. Havarie formiren, über erlittene Havarie Rechnung anlegen. Havarie aufmachen, die Dispache über den, einem Schiffe u. Ladung zugestoßenen Schaden aufnehmen u. die Havarie auf beide vertheilen; auch den Urtheilsspruch des Seegerichts über die Havarie eines Gegenstandes einholen. Alle dieserhalb vorfallenden Streitsachen werden nach der Havarieordnung entschieden; vgl. Bodmerei, Grosse aventure u. Assecuranz. 4) Die von einem Assecurateur für einen solchen erlittenen Schaden gezahlte Vergütung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 111-112.
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