Hirtenstab [1]

[412] Hirtenstab, 1) langer Stab, wie ihn die Schafhirten haben, oben mit einem Haken, um Schafe am Hinterfuß zu fassen u. an sich zu ziehen, u. einer kleinen Schaufel, um die Schafe damit zu kratzen od. Erde nach den entfernteren zu werfen, um sie zurückzubringen; 2) so v.w. Bischofsstab; 3) im Mittelalter die niedere Gerichtsbarkeit der Kirchen u. Klöster über Bauerngüter u. Leibeigene; 4) das Recht der Gemeinden, einen Hirten zu bestellen, Vieh zu pfänden, zugefügten Schaden zu bestrafen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 412.
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