[897] Mark, 1) (Markung), Grenze, daher auch 2) im Mittelalter an der Grenze gelegene Landesdistricte, deren Vorsteher Markgraf hießen, z.B. die Mark Brandenburg, Altmark, Uckermark in Italien die M. Ancona, Bologna etc.; 3) geschlossene Districte meist unbebauten Landes, Wald, Weihe od. Weide, welche als Überbleibsel der alten Ansiedelungen, bei denen von den sich niederlassenden Gemeinden gewisse Strecken ungetheilt besessen wurden, im Eigenthum eines Vereines von Grundbesitzern (Markgenossenschaft, Märkerschaft) als einer moralischen- Person sich befinden. Die Markgenossenschaften bilden eine eigene Gemeinde, deren Vorsteher (Holzgraf) außer der Aufsicht meist zugleich entweder allein od. mit Zuziehung der Beisitzer in dem Markgericht (Märkerding) ein gewisses Richteramt ausübt, dafür aber auch hinsichtlich der Benutzung de, M. gewisse Vorrechte genießt. Über die Rechte der einzelnen Markgenossen (Einmärker, Erbexen) entscheiden Markordnungen, welche da, wo die M-en als Bösche bezeichnet werden (z.B. im Bergischen), auch Büschküren genannt werden. Diese Rechte (Markgerechtigkeit) bestehen in Holzfällungs-, Weide-, Torfstich- u.a. Rechten u. werden entweder noch einer bestimmten Reihenfolge od. so ausgeübt, daß jedem, zur Markgenossenschaft gehörigen Gute ein gewisser Theil der M. zur Benutzung zugewiesen[897] ist. Auch in letzterem Falle steht das Eigenthum der M., aber nicht den Einzelnen, sondern der Markgenossenschaft als moralischer Person zu. Die Stelle der Holzgrafen ist häufig erblich bei gewissen Familien od. Gütern; wird dagegen der Graf durch Wahl bestimmt, so heißt die M. eine Wahlmark.