[595] Muthen, 1) um die Belehnung mit einem zum Bergbau gehörigen od. dazu zu benutzenden Grundstückanhalten. Den Namen des od. der Nachsuchenden (Muther) muß der Bergmeister mit allen nöthigen, auf das zu muthende Grundstück bezüglichen Angaben auf dem Muthzettel od. Muthschein aufschreiben. Entstehen Hindernisse vor der Bestätigung der Muthung, so muß die Muthung verlängerr werden, d.h. die Hindernisse müssen gemeldet u. das Ansuchen von Zeit zu Zeit (aller 14 Tage) erst neuert werden (Muthung an der Schnur balten) Ist weder Ort noch Gang des Gebirges auf dem[595] Muthzettel benannt, so ist es eine blinde Muthung. Wenn noch Jemand denselben Gegenstand muthen will, so hat der, welcher früher gemuthet hat (der Alte im Felde), den Vorzug. Wird dem Muther sein gemuthetes Feld ins Lebnbuch eingeschrieben, so wird die Muthung bestätigt. Gemuthetes Lehn fällt ins Freie, wenn es vom Bergmeister nicht bestätigt wird. Das Buch, welches die Geschichte einer jeden einzelnen Anlage bis zur Verleihung des Bergeigenthums an eine bestimmte Person enthält, heißt Mutbbuch; 2) von Gesellen, um das Meisterrecht nachsuchen: ehe sie es erlangen, muß eine gewisse Zeit (Muthzeit, Muthjahr) vergehen; während derselben beißen sie Muthgesellen; beim M. u. während der Muthzeit zu jedem Quartal müssen sie eine kleine Abgabe (Muthgeld, Muthgroschen) entrichten.