Schloß [4]

[295] Schloß, 1) die Residenz eines Fürsten, wenn dieselbe aus mehren Gebäuden besteht, welche zusammen ein abgeschlossenes Ganzes ausmachen; der Hof um od. an dem S-e heißt Schloßhof, der Garten an demselben Schloßgarten; die dabei befindlichen Kapellen (Schloßkapellen), od. Kirchen (Schloßkirchen) sind zunächst zum Gebrauch des Fürsten u. seiner Dienerschaft bestimmt (daher auch Hauskirche), der dabei angestellte Geistliche heißt Schloßprediger (Hofprediger); der Aufseher solcher Schlösser, wo der Fürst nicht gewöhnlich residirt, heißt Schloßhauptmann; 2) die durch Größe od. edeln Styl ausgezeichnete Wohnung eines Rittergutsbesitzers; 3) so v.w. Burg od. Castell.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 295.
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