Schloß [2]

[872] Schloß (hierzu Tafel »Schlösser« mit Text), Vorrichtung zum Festhalten oder Verschließen von Türen, Schubladen, Kastendeckeln etc., bei der durch Drücker, Knopf, Schlüssel oder durch Verstellen gewisser Teile (Ringe mit Zeichen) der Verschluß bewirkt und gelöst werden kann. Nach der Art des Verschlusses unterscheidet man: 1) den Fallenverschluß zum bloßen Zuhalten von Türen etc., nur mit einer beständig im S. steckenden Klinke (Drücker, Knopf) versehen und zwar mit hebender oder schießender Falle (Tafel, S. I, Fig. 1 u. 2); 2) den Nachtriegelverschluß mit einem aus dem Schließkasten herausschiebbaren Riegel, der von auswärts mit einem Knopf oder einer mit Nuß versehenen Klinke verschoben wird; 3) das eigentliche S., das als Verschlußmittel einen verschiebbaren Riegel besitzt, dessen Bewegungen durch gewisse Teile (Zuhaltungen) verhindert wird und eines Schlüssels bedarf, der diese Zuhaltungen in eine den Riegel freigebende Lage bringt und dann auch meistens den Riegel verschiebt. Dieser von außen durch das Schlüsselloch eingeführte Schlüssel wirkt in der Regel durch Drehung (Tourschloß) und besitzt dann im S. eine Führung in einem runden Loche des Schloßbleches oder auf einem runden Stift (Dorn) mittels einer Bohrung (Hohlschlüssel, Rohr). Die Drehung erfolgt mittels eines am äußern Ende sitzenden Ringes (Raute) und die Verschiebung des Riegels etc. durch einen am andern Ende sitzenden Lappen (Bart), wobei eine um den Schlüssel an passender Stelle herumlaufende Wulst (Gesenk) das Eintreten des Schlüssels begrenzt. Bei einzelnen Anordnungen drängt der Schlüssel beim Einstecken die Zuhaltungen in die freigebende Lage (Steckschlüssel, Steckschloß), wo dann die Verschiebung des Riegels durch eine nachträgliche Drehung des Schlüssels oder eine besondere Vorrichtung (Schieber oder Olive) erfolgt. Bei Kastenschlössern sitzt der Schließmechanismus im Schloßkasten, der an der einen Seite der zu verschließenden Tür etc. mit Schrauben befestigt wird, und besteht aus dem Schloßblech, auf dem die Führungen für den Riegel, die Stifte zum Festhalten der Federn etc. angebracht sind, dem Stulp, d.h. derjenigen Seitenwand, durch die der Riegelkopf heraustritt, dem Umschweif, der die übrigen drei schmalen Seitenwände bildet, und dem Schloßdeckel (Deckplatte), der die letzte, dem Schloßblech parallele Seite entweder ganz verschließt oder nur die dem Schlüsselloch zunächst gelegenen Teile verdeckt. Einlaßschlösser sind den Kastenschlössern ähnlich, werden aber in eine Vertiefung auf der Seitenfläche der Tür, des Deckels etc. eingelassen. Einsteckschlösser werden in einen an der schmalen Seite der Tür eingestemmten Schlitz eingeschoben und mit den überragenden Stulprändern durch Schrauben befestigt. Hängeschlösser (Vorhängeschlösser) haben ein rings verschlossenes Gehäuse, aus dem ein Bügel an Stelle eines Riegels herausragt (Tafel, S. I und IV). Das einfachste Schloß ist das sogen. deutsche, nur eine schießende Falle (Tafel, Fig. 2), in welcher der Riegel durch eine etwa halbe Drehung eines Schlüssels zurückgeschoben (Halbtourschloß), durch den Schlüssel gehalten und die Feder wieder zum Einschnappen gebracht wird. Das Bastardschloß unterscheidet sich von dem deutschen S. nur dadurch, daß der Riegel in seinen Endstellungen mit einem Einschnitt auf einen Stift fällt, in dieser Lage durch eine Feder gehalten und durch Schlüssel abgehoben und verschoben wird. – Als Grundlage aller Zuhaltungsschlösser gilt das französische S. (Tafel, Fig. 3, mit Text).

Die vorbeschriebenen Schlösser bieten sehr wenig Sicherheit gegen unbefugtes Öffnen, da ein einfaches, aus Draht gebogenes schlüsselähnliches Werkzeug (Dietrich, Nachschlüssel) den Schlüssel ersetzen kann. Um die Einführung und Bewegung eines Dietrichs zu erschweren, hat man zuerst, wie alte Schlösser zeigen, den Schlüssellöchern und damit den Schlüsselbärten die verschiedensten Formen gegeben und in den Schlössern selbst sogen. Besatzungen (Eingerichte) angebracht, die aus Blechstreifen von mannigfaltigen Querschnitten bestehen, in Kreisbogen um das Schlüsselloch herum befestigt sind und mit entsprechenden Einschnitten im Schlüsselloch korrespondieren. Auch diese Vorrichtungen erhöhen die Sicherheit nur in geringem Grade. Sehr schwierig, zum Teil fast unmöglich dagegen sind von unbefugter Hand ohne den passenden Schlüssel oder Kenntnis gewisser Griffe die Sicherheitsschlösser zu öffnen, die in zahlreichen Konstruktionen angefertigt werden. Zu ihnen gehören das Buchstabenschloß, das Chubbschloß, das Bramahschloß, das Stechschloß und das Vexierschloß in vielfach verschiedenen Anordnungen und Kombinationen (Tafel, S. Iff.).

Das sehr alte Buchstabenschloß ist ein Hängeschloß, das ohne Schlüssel gebraucht wird; es besteht aus einer Anzahl gleichgroßer Ringe, die an ihrer Peripherie mit Buchstaben und im Innern an einer einem gewissen Buchstaben gegenüberliegenden Stelle mit Einkerbungen versehen sind. Sie werden auf einen Zapfen zwischen den Bügel des Schlosses geschoben, der in einer Reihe parallel zur Achse so viel Stifte hat, als Ringe vorhanden sind. Stehen nun die Ringe alle so, daß die Stifte vor den Einkerbungen liegen, so läßt sich der Zapfen herausziehen und somit das S. öffnen. Die dazu nötige Stellung der Ringe, die sich äußerlich an den Buchstaben erkennen läßt, erreicht man durch Drehung der Ringe, bis ein bestimmtes Wort zum Vorschein kommt. Zum Verschließen schiebt man den Zapfen wieder ein und dreht die Ringe aus ihrer Öffnungsstellung.

Die Sicherheitsschlösser besitzen mitunter noch andre Sicherheitsvorrichtungen, wozu z. B. die sogen. Vexiere gehören. Diese sind nach ähnlichem Prinzip wie die Buchstabenschlösser eingerichtet und bilden entweder noch eine besondere Zuhaltung, oder verhindern, den Schlüssellochdeckel beiseite zu schieben, bevor sie nicht in eine nur dem Besitzer bekannte Stellung gebracht worden sind. Zu dergleichen Vorrichtungen werden häufig an Geldschränken die auf der Tür angebrachten Knöpfe oder Rosetten benutzt. Sicherheitsschlösser mit elektrischen Vorrichtungen sind in der Weise von Hübner angegeben und von Busse :u Schweidnitz ausgeführt worden, daß ein dem [872] Schlüssel des Yale-Schlosses ähnlicher Schlüssel mit Randeinschnitten oder noch besser ein schwierig abzuformender konischer Schlüssel, in das Schlüsselloch gesteckt, den Strom schließt, durch dessen Wirkung ein Elektromagnet einen Riegel zurückzieht, der sonst durch Federkraft den Riegel eines mechanischen Schlosses sperrt. Beim Schließen des letztern schnappt der elektrische Sperriegel von selbst ein.

Geschichtliches. Verschlußvorrichtungen in Form von hölzernen Riegeln, die in Krampen eingreifen, waren schon den alten Ägyptern bekannt. Ausgrabungen an Stätten altgriechischer Kultur haben auch Schloßteile aus Kupfer und Bronze zutage gefördert. Auch aus römischer Zeit haben sich nur einzelne Schloßteile und Schlüssel aus Bronze und Eisen erhalten (s. Tafel »Schmiedekunst«), aus denen so viel hervorgeht, daß das altrömische S. sich aus dem uralten Holzriegelschloß entwickelt hat und auf einem vereinigten Stech- und Schiebesystem beruhte.

Schlüsselschild (Museum in Stuttgart).
Schlüsselschild (Museum in Stuttgart).

Das Holzriegelschloß war im übrigen Europa noch bis zum Anfang des 10. Jahrh. allgemein üblich. Dann wurde zuerst der hölzerne Schlüssel durch den metallenen ersetzt, worauf metallene Riegel und im 11. Jahrh. die Einführung eines metallenen Gehäuses mit Schlüsselloch folgten. Durch die Entwickelung der Schmiedekunst in der gotischen Periode erfuhren auch S. und Schlüssel eine künstlerische Ausstattung, die sich schließlich bis zu reichster Ornamentik verstieg und im Laufe der Jahrhunderte den verschiedenen Stilwandlungen (Renaissance, Barock und Rokoko) folgte (s. Tafel »Schmiedekunst II«, Fig. 8, 2, 6, 10 u. I, Fig. 7 u. 8). Um das Schlüsselloch herum wurde, um dessen Auffinden zu erleichtern und zugleich die Ausstemmungen im Holze zu verdecken, das Schlüsselschild oder Schlüsselblech gelegt, das zumeist aus Rankenwerk, aber auch aus Figuren und Grotesken gebildet wurde (s. die Textfigur und Tafel »Schmiedekunst«, Fig. 4 und 17). Zu Ende des 15. Jahrh. wurde das Unterlagsblech umgewendet und dadurch der innere Mechanismus des Schlosses sichtbar, was zu einer künstlerischen Gestaltung und Verzierung der Konstruktion Anlaß gab (s. Tafel »Schmiedekunst«, Fig. 24). Um die Mitte des 17. Jahrh. wurde dieses Schloßsystem durch das französische verdrängt, das den Mechanismus in einem Kasten von Eisen mit Messingblech überdeckte. Zu Ende des 18. Jahrh. hörte die künstlerische Verzierung von S. und Schlüssel auf, da man den Schwerpunkt auf das Praktische, d.h. auf Sicherheit der Schlösser und präzises Eingreifen der Schlüssel, legte. In unsrer Zeit wird den Schlüsselschildern wieder eine künstlerische Ausstattung gegeben. Vgl. König, Grundriß der Schlosserkunst (5. Aufl., Weim. 1871); Schubert, Kombinations- und Sicherheitsschlösser (das. 1880); Lüdicke, Handbuch für Kunst-, Bau- und Maschinenschlosser (2. Aufl., das. 1891); Barberot, Traité de serrurerie (2. Aufl., Par. 1894); Hoch, Die neuern Sicherheitsschlösser (Berl. 1891), Schloßkonstruktionen (Leipz. 1891, 2 Tle.) und Technologie der Schlosserei (das. 1899–1901, 3 Tle.); Krauth und Meyer, Das Schlosserbuch. Kunst- und Bauschlosserei (2. Aufl., das. 1897, 2 Bde.); »Katalog der Sammlung von Schlüsseln und Schlössern im Besitz des Herrn Andreas Dillinger« (Wien 1886); Nötling, Studie über altrömische Tür- und Kastenschlösser (Mannh. 1870); Fink, Der Verschluß bei den Griechen und Römern (Regensb. 1889); Sales Meyer, Handbuch der Schmiedekunst (2. Aufl., Leipz. 1893); Ludewig und Steinach, Amerikanische Sicherheitsschlösser (Münch. 1887); Oldenburger, Konstruktion der Tür-, Schub- und Klappenverschlüsse (Weim. 1889). Weitere Literatur über Schmiedekunst s. Schmieden.

Rechtliches. Schon in den alten Zunftvorschriften der Schlosser findet sich stets die Bestimmung, daß mit schwerer Strafe belegt wird, wer ohne Erlaubnis des Eigentümers eines Hauses oder Gegenstandes Schlüssel zu den betreffenden Schlössern anfertigt oder die Schlösser öffnet. Diese Schutzvorschrift ist in alle Strafgesetzbücher übergegangen und findet sich auch im § 369, Ziffer 1, des Reichsstrafgesetzbuches. Nach diesem werden Schlosser, die ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen in letztern anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers einen Hausschlüssel anfertigen oder ohne polizeiliche Erlaubnis Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen, bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 872-873.
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