[807] Steuerfreiheit, das Privilegium, vermöge dessen eine Person od. Sache von der sonst andere Personen od. Sachen derselben Klasse betreffenden Pflicht zur Steuerentrichtung befreit ist. Die S. ist demnach bald eine personale, wenn sie nur Personen vermöge ihrer persönlichen Eigenschaften trifft, bald eine reale, wenn sie an einer Sache als reale Qualität haftet. Die S. kann entweder nach gesetzlicher Bestimmung, od. auch nach Gewohnheitsrecht od. in Folge besonderer Verleihung bestehen. Dieselben kamen in früherer Zeit bei allen Arten von Steuern sehr häufig vor. Zu den vorzüglich häufigen personalen Befreiungen gehörten z.B. die Befreiungen der Beamten u. Geistlichen von der directen Einkommen- u. Klassensteuer, der Trank-, Mahl- u. Schlachtsteuer, zu den realen namentlich die Befreiungen von der ordinären Grundsteuer, welche Rittergüter u. von solchen losgetrennte Grundstücke, Besitzungen der Kirchen, Pfarreien, Schulen u. milder Stiftungen, des Regenten, auch wohl der Gemeinden genossen. Die neuere Zeit hat das Ungerechte der Steuerbefreiungen mehr u. mehr erkannt u. verfolgt das Streben, dieselben allenthalben zur Aufhebung zu bringen. Über die hierbei, bes. bezüglich der Aufhebung der Grundsteuerfreiheiten aufgetauchte Entschädigungsfrage s.u. Steuer S. 801; vgl. Günther, Über das Recht auf Entschädigung wegen entzogener Grundsteuerfreiheit, Lpz. 1855; Bülau, Erörterungen über die Grundsteuerfreiheit u. deren Aufhebung im Herzogthum Sachsen-Altenburg, ebd. 1855.