1. Der Verkäufer muss die Gewähr leisten. – Pistor., IV, 22.
2. Des verkeuffers recht nutzt vnd schadet dem keuffer. – Klingen, 157a, 2; Graf, 260, 221.
Der Verkäufer kann nämlich vom Recht nicht mehr gewähren als er selbst besitzt; ist sein Recht auf die Sache gut, so erhält es so der Käufer, hat er sie unrechtmässig erworben, so ist der Käufer in seinem Besitz gefährdet.
3. Ein Verkäufer darf die Worte nicht schonen.
4. Ein Verkäufer lobt seine Waare. – Eiselein, 618; Eisenhart, 370; Hassl., 23; Hillebrand, 168, 235; Graf, 260, 214.
Da es jedem Kaufmann unverwehrt ist, sich Käufer zu erwerben, so ist es ihm auch erlaubt, die guten Eigenschaften seiner Waaren gegen die Käufer hervorzuheben. Nur darf mit dem Ueberreden kein Betrug verbunden werden. (S. ⇒ Kaufmann 55 und ⇒ Krämer 13.)
Lat.: Laudat venales, qui vult extrudere merces. (Eiselein, 618.)
5. Falsche verkeuffer machen all ding tewer. – Petri, II, 308.