1. Alle Wenden wetten windisch. – Graf, 322, 276.
Die Strafgelder, welche bei Vergehen an den Richter zu zahlen waren, scheinen nicht in allen Stadt- und Landrechten gleich gewesen zu sein; sogar die persönlichen Rechte mögen, nach dem obigen Sprichwort, darauf Einfluss gehabt haben, sodass die Wenden nach windischem Rechte zahlten. (S. ⇒ Wetten.)
Mhd.: Alle wende wetten windischiu. (Böhmer, IV, 37.)
2. Der Wende verliert mit Feuer und Rauch sein Recht nach drei Jahren. – Graf, 59, 245.
Man konnte im Mittelalter auf verschiedene Weise um seine Freiheit kommen, z.B. durch die blosse Niederlassung unter Hörigen mit »Feuer und Rauch«, d.i. mit Gründung einer eigenen Häuslichkeit. Um dadurch unfrei zu werden, gehörte eine bestimmte Zeit, in der Regel Jahr und Tag. (S. ⇒ Länge 3.) Diese Bestimmung war zu Gunsten der Fremden, damit diese Zeit hatten, die Folgen ihrer Niederlassung unter Hörigen zu ermessen und zu beurtheilen. Aus diesem Grunde ersass daher der Wende seine Unfreiheit erst, wie das obige Sprichwort sagt, in drei Jahren. – Auf der Insel Rügen: De Wend vorlässt mit Feuer und Roek na dren Jahren sin Recht. (Normann, 230; Grimm, Rechtsalt., 400.)