Exception

[709] Exception heißt ursprünglich Ausnahme und in diesem Sinne gebraucht man auch den Ausdruck Ausnahme- oder Exceptionsgesetze, welche schon die röm. Consuln in solchen Fällen erlassen durften, wenn der Staat in Gefahr und die Zeit zu kurz war, um auf dem gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung Vorkehrungen zu treffen. Auch die neuern Zeiten liefern von solchen Exceptionsgesetzen Beispiele, namentlich wurden dieselben zum Schutze des 1830 in Frankreich neuerrichteten Thrones gegen revolutionnaire Bewegungen in Anspruch genommen. – Im Proceß nennt man Exception oder Einrede das Vorbringen des Beklagten gegen die Behauptungen des Klägers, und je nachdem diese Einreden oder Ausflüchte, welche immer auf eine Thatsache gestützt sein müssen, blos gegen die Art und Weise, wie die Klage angestellt ist oder gegen das Wesen derselben gerichtet sind und dieselbe blos verschieben oder gänzlich vernichten sollen, heißen sie verzögerliche (dilatorische) oder zerstörliche (peremtorische) Einreden. Zu den erstern gehören diejenigen, welche gegen die Wahl des Gerichtsstandes gerichtet sind, zu den peremtorischen aber alle thatsächliche Vorbringen, wodurch das Klagerecht vernichtet werden kann. Letztere sind unendlich verschieden und einige derselben, wenn sie sofort bewiesen werden können, haben die Kraft, den weitern Fortgang des Processes zu hemmen. Diese nennt man proceßhindernde Einreden und sie enthalten die Behauptung, daß der einzuleitende Streit schon beendigt sei, wie z.B. die Einreden der schon rechtskräftig entschiedenen Sache, des Vergleichs, der Entsagung und Verjährung. Im deutschen Civilprocesse müssen in der Regel nicht nur alle Einreden zugleich (in dem sogenannten Exceptionssatze) vorgebracht, sondern es muß auch die Einlassung auf die Klage gleich mit demselben verbunden werden, und zwar in der Art, daß die dilatorischen Einreden ihr vorausgeschickt, die peremtorischen aber ihr angehängt werden. Der Beklagte muß den Beweis seiner Einreden führen; Einreden aber, welche aus dem Rechte eines Dritten herfließen, können von einem Nichtberechtigten zu seinem Schutze nicht gebraucht werden. Da die meisten Einreden erst durch die Anstellung der Klage zur Wirksamkeit gelangen können, so fängt ihre Verjährungszeit auch erst von diesem Augenblick an.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 709.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika